Der Arbeitgeber, der den Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers kündigen will, muss diesem die Entlassung per Einschreiben zusenden. Das Gesetz erlaubt auch andere Formen der Benachrichtigung, wie z.B. die eigenhändige Übergabe mit Unterschrift und Datum der Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung oder die Übergabe durch den Gerichtsvollzieher.
Beschäftigt ein Unternehmen mindestens 150 Arbeitnehmer oder ist dies kollektivvertraglich so festgehalten, muss, muss der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer vor einer Kündigung per eingeschriebenem Brief oder schriftlich mit Empfangsbescheinigung zu einem Vorgespräch laden, um ihn über die Gründe für diese Entscheidung zu informieren. Das vorherige Gespräch darf frühestens am 2. nicht arbeitsfreien Werktag nach dem Versand des Vorladungsschreibens stattfinden. Der Arbeitnehmer hat das Recht, bei diesem Gespräch von einem Personalvertreter unterstützt zu werden.
Die Kündigung darf dem Arbeitnehmer frühestens am Tag nach dem Vorgespräch und spätestens 8 Tage danach mitgeteilt werden. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Erhalt des Einladungsschreibens zum Vorgespräch hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit des eingeleiteten Entlassungsverfahrens.
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