Um gegen Entlassung geschützt zu sein, ist ein Arbeitnehmer, der wegen Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig ist, verpflichtet:
- den Arbeitgeber gleich am 1. Tag von seiner Abwesenheit in Kenntnis zu setzen, persönlich oder über einen Mittelsmann, mündlich oder schriftlich;
- spätestens am 3. Tag seiner Abwesenheit ein entsprechendes ärztliches Attest, gültig ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit und mit der voraussichtlichen Dauer der Abwesenheit, einzureichen.
Der 3. Tag läuft um Mitternacht ab, so dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch nach den Bürozeiten per Fax oder E-Mail einreichen kann. Fällt der 3. Tag auf einen Sonn- oder Feiertag, wird die Frist auf den nächsten Werktag verlängert.
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