Arbeitsorganisationsplan (Plan d’organisation du travail – POT)

Ein Unternehmen kann im Rahmen eines POT einen Bezugszeitraum von bis zu 4 Monaten festlegen, während dessen die Arbeitnehmer über die gesetzlichen Grenzen hinaus arbeiten dürfen.

Das Unternehmen muss in einer angemessenen Zeit, aber mindestens 5 Tage vor Beginn eines jeden Bezugszeitraums, einen Arbeitsorganisati­onsplan veröffentlichen, der für mindestens einen Monat gilt und die voraussichtlichen Unternehmenstätigkeiten während des POTs berücksichtigt. Vor der Veröffentlichung muss der Arbeitsorganisationsplan obligatorisch dem Personalausschuss oder, falls dies nicht möglich ist, dem betroffenen Personal zur Stellungnahme vorgelegt werden.

Der gesetzliche Bezugszeitraum für einen POT variiert zwischen 1 und 4 Monaten. Vor der Einführung oder der Änderung eines festgelegten Bezugszeitraums, muss der Unternehmensleiter oder sein Stellvertreter den Personalausschuss informieren und anhören. Bei Fehlen eines Personalausschusses muss das gesamte Personal informiert und angehört werden. Im Rahmen eines Kollektivvertrags oder einer branchenübergreifenden Vereinbarung kann der Bezugszeitraum kürzer oder länger sein, wobei er jedoch höchstens 12 Monate betragen darf.

Der Arbeitsorganisationsplan muss (bei sonstiger Nichtigkeit) folgende Angaben enthalten:

  • den Beginn und das Ende des Bezugszeitraums und des POTs;
  • die normalen Arbeitszeiten, damit jeder Arbeitnehmer seine tägliche Arbeitsorganisation einsehen kann;
  • die Tage, an denen das Unternehmen geschlossen ist, die gesetzlichen und gewöhnlichen Feiertage sowie die individuellen und kollektiven Urlaubstage;
  • die wöchentliche Ruhezeit von mindestens 44 aufeinanderfolgenden Stunden pro Woche und gegebenenfalls den Ausgleichsurlaub, wenn diese nicht eingehalten wird.

Ein POT kann sich auf alle Mitarbeiter erstrecken oder auf Mitarbeiter in bestimmten Teilen des Unternehmens beschränkt sein. Im Rahmen eines POTs können Arbeitnehmer über die tägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden und die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden hinaus beschäftigt werden, sofern die durchschnittliche Wochenarbeitszeit, berechnet über den anwendbaren Bezugszeitraum, weder 40 Stunden noch die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreitet, die durch einen Kollektivvertrag oder einen individuellen Arbeitsvertrag festgelegt ist.

Die Arbeitszeit darf nicht länger als:

  • 10 Stunden pro Tag
  • 48 Stunden pro Woche
  • Durchschnittlich 40 Stunden pro Woche

Zusätzlicher Urlaub für alle von einem POT betroffenen Arbeitnehmer:

Bezugszeitraum Zusätzliche Urlaubstage
1-2 Monate 1,5 Tage/Jahr
2-3 Monate 3 Tage/Jahr
3-4 Monate 3,5 Tage/Jahr
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