Der Arbeitgeber kann die Verteilung der festgelegten Wochenarbeitszeit ändern, wenn der Arbeitsvertrag eine solche Änderungsmöglichkeit erlaubt (z.B. durch einen Zusatz „die Arbeitszeiten können je nach den Erfordernissen des Arbeitgebers geändert werden“).
Fehlt eine derartige Flexibilitätsklausel, muss der Arbeitgeber die Einwilligung des Arbeitnehmers einholen. Im Falle einer wesentlichen Änderung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers, muss der Arbeitgeber das gesetzliche Verfahren zur Änderung eines wesentlichen Bestandteils des Arbeitsvertrages zu Ungunsten des Arbeitnehmers einhalten.
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