Bei einer Entlassung kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen. Der Arbeitnehmer kann der Freistellung nicht widersprechen.
Die Freistellung, die den Arbeitnehmer von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung entbindet, muss schriftliche im Entlassungsschreiben oder in einem späteren Schreiben mitgeteilt werden.
Die Befreiung darf jedoch nicht zu einer Kürzung des Lohns oder von Leistungen führen, auf die der Arbeitnehmer Anspruch gehabt hätte, wenn er seine Arbeit geleistet hätte. Eine Rückerstattung von Auslagen, die durch die Arbeit entstanden sind, wie z.B. Essensgeld, Fahrtkostenzuschüsse oder Pendlerpauschalen, ist jedoch nicht geschuldet.
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