Gleitzeit

Eine Gleitzeitregelung kann den POT ersetzen. Die Einführung einer Gleitzeit sowie ihrer Periodizität, ihres Inhalts und ihrer Modalitäten wird im Rahmen eines Kollektivvertrags, einer untergeordneten Verein­barung, eines Abkommens im Rahmen eines branchenübergreifenden Sozial­dialoges oder eines allgemeinen Abkommens zwischen dem Unterneh­men und dem Personalausschuss oder, in Ermangelung desselben, der betroffenen Arbeitnehmerschaft entschieden.

Außer bei gesetzlichen Ausnahmen, darf die Arbeitszeit folgen­de Grenzen pro Woche nicht überschreiten:

  • 10 Stunden pro Tag
  • 48 Stunden pro Woche

Für die Umsetzung einer Gleitzeit muss im Voraus ein Bezugszeitraum festgelegt werden. Dieser Bezugszeitraum entspricht in der Regel 4 Wochen bzw. 1 Monat. Im Rahmen eines Kollektivvertrags kann dieser kürzer oder länger sein, darf aber in keinem Fall 12 Monate überschreiten.

Zeigt die Zählung der geleisteten Arbeitsstunden am Ende des Bezugszeitraums eine Überschreitung der gesetzlichen oder vereinbarten Dauer, so handelt es sich bei dieser Überschreitung um Überstunden. Für gesetzliche Bezugszeiträume von einem Monat oder weniger können die flexiblen Arbeitszeitregelungen eine Anzahl von Überstunden festlegen, die auf den nächsten Bezugszeitraum übertragen werden können.

Ergibt sich am Ende des Bezugszeitraums bei der Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden ein Stundenüberschuss im Vergleich zu der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Stundenzahl, gilt dieser Überschuss als Überstunden. Für einen Bezugszeitraum von einem Monat oder darunter, kann dieser Überschuss auch auf den folgenden Bezugszeitraum zu übertragen.

Ergibt sich bei der Abrechnung ein Stundendefizit, muss dieses Defizit je nach Gleitzeitregelung im folgenden Bezugszeitraum ausgeglichen werden, ohne dass ein Anspruch auf Überstundenzuschläge entsteht.

Das Unternehmen muss eine zuverlässige Zeiterfassung gewährleisten. Der Arbeitgeber muss die Abrechnungen für jede Organisationseinheit nach jedem Bezugszeitraum, dem Betriebsrat zukommen lassen.

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