Arbeitsstunden, die über die gesetzlich festgelegte regelmäßige Tages- und Wochenarbeitszeit hinaus geleistet werden (> 8 Stunden pro Tag und > 40 Stunden pro Woche).
Außer in Fällen höherer Gewalt ist die Dauer der Überstunden strikt auf 2 Überstunden pro Tag beschränkt. Somit darf die Gesamtarbeitszeit, einschließlich Überstunden, nicht 10 Stunden am Tag beziehungsweise 48 Stunden pro Woche überschreiten. Die Weigerung eines Arbeitnehmers, Überstunden zu leisten, kann gegebenenfalls einen Kündigungsgrund darstellen.
Überstunden werden:
- entweder mit anderthalb Stunden Ausgleichsruhezeit pro geleistete Überstunde entgolten;
- oder in gleicher Höhe auf einem Arbeitszeitkonto (CET) verbucht, dessen Modalitäten durch einen Tarifvertrag oder andere Vereinbarungen zwischen Tarifpartnern festgelegt werden.
Es gibt nur 2 Fälle, in denen Überstunden mit einem Aufschlag von 40% (steuerfrei) bezahlt werden:
- falls aufgrund der Betriebsorganisation eine Ausgleichsruhezeit oder Verbuchung auf einem Arbeitszeitkonto nicht möglich ist;
- der Arbeitnehmer den Betrieb aus irgendeinem Grund verlässt, bevor er die geleisteten Überstunden ausgleichen konnte.