Sonderurlaub aus persönlichen Gründen

Arbeitnehmer haben ein Recht auf Sonderurlaub aus persönlichen Gründen. Der Sonderurlaub aus persönlichen Gründen muss zu dem Zeitpunkt genommen werden, zu dem das den Urlaub begründende Ereignis eintritt.

Fällt ein Sonderurlaub in eine Krankheitsperiode, wird der Urlaub nicht fällig. Tritt das den Anspruch auf Sonderurlaub begründende Ereignis während eines ordentlichen Urlaubs ein, so wird der ordentliche Urlaub für die Dauer des Sonderurlaubs unterbrochen.

1 Tag
Tod eines Verwandten 2. Grades (Großeltern, Enkelkinder, Geschwister, Schwägerin/Schwager) des Arbeitnehmers oder von dessen Ehe- oder Lebenspartner

1 Tag
Heirat eines Kindes des Arbeitnehmers

1 Tag
Eintragung der Partnerschaft

2 Tage
Umzug: wird nur über einen Zeitraum von 3 Jahren der Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber gewährt (ausgenommen Umzug aus beruflichen Gründen)

3 Tage
Heirat des Arbeitnehmers

3 Tage
Tod des Ehe-/Lebenspartners oder eines Verwandten 1. Grades (Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Schwiegerkinder) des Arbeitnehmers oder von dessen Ehe- oder Lebenspartner

5 Tage
Tod eines minderjährigen Kindes

10 Tage
Geburt eines ehelichen/ anerkannten unehelichen Kindes (nur für den Kindesvater)

10 Tage
Aufnahme eines Kindes von weniger als 16 Jahren im Hinblick auf eine Adoption desselben (außer bei Adoptionsurlaub)

Ein Kollektivvertrag, eine interne Regelung oder ein Arbeitsvertrag kann zusätzliche Sonderurlaubstage gewähren.

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