Mutterschaftsurlaub

Jede schwangere Frau, die einer beruflichen Tätigkeit nachgeht (als Arbeitnehmerin, Selbstständige oder Auszubildende), hat Anspruch auf Mutterschaftsurlaub. Dieser besteht aus einem vorgeburtlichen Mutterschaftsurlaub (8 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin, der durch ein ärztliches Attest bescheinigt wird) und einem nachgeburtlichen Mutterschaftsurlaub (12 Wochen nach dem Entbindungstermin).

Um Anrecht auf Mutterschaftsgeld zu haben, muss die betroffene Person mindestens 6 von 12 der Schwangerschaft vorausgehenden Monaten gesetzlich krankenversichert gewesen sein.

Prinzipielle Vorgehensweise:

  • Nachweis des vorgeburtlichen Urlaubs durch eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin;
  • die Bescheinigung ist, vorzugsweise per Einschreiben, 10 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin an den Arbeitgeber und die Gesundheitskasse CNS zu senden;
  • am tatsächlichen Entbindungstag muss die Arbeitnehmerin ein ärztliches Attest mit Angabe des Entbindungstages und eine Kopie der Geburtsurkunde des Neugeborenen an die Gesundheitskasse CNS übermitteln.

Erfolgt die Entbindung vor dem angegebenen voraussichtlichen Entbindungstermin, so wird der nicht in Anspruch genommene Teil des vorgeburtlichen Urlaubs auf den nachgeburtlichen Urlaub angerechnet. Die Gesamtdauer des Mutterschaftsurlaubs darf 20 Wochen aber nicht überschreiten.

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