Die Nutzung eines Zeitsparkontos ist in der Privatwirtschaft begrenzt auf Arbeitnehmer, die mindestens 2 Jahre Betriebszugehörigkeit bei einem Unternehmen aufzuweisen, für das ein Kollektivvertrag oder eine Branchenvereinbarung gilt, der bzw. die die Möglichkeit bietet, ein Arbeitszeitkonto einzurichten. Die Obergrenze des Arbeitszeitkontos beträgt 1.800 Stunden.
Auf einem Zeitsparkonto könne gutgeschrieben werden:
- Überstunden;
- Urlaubstage, die über den gesetzlichen Urlaub von 26 Tagen hinausgehen;
- maximal 5 Tage bezahlter Urlaub, die aus dem Vorjahr aufgrund von Krankheit, Mutterschafts- oder Elternurlaub nicht genommen werden konnten;
- Ausgleichstage für Sonntagsarbeit und zusätzliche Urlaubstage im Rahmen eines POT bewilligt wurden;
- Überschusssalden aus einem Bezugszeitraum oder einer Gleitzeitregelung.
Um die CET-Stunden in Anspruch nehmen zu können, muss der Arbeitnehmer einen schriftlichen Antrag an seinen Arbeitgeber stellen. Wie beim gesetzlichen Urlaub werden die Stunden des Arbeitszeitkontos gemäß den Wünschen des Arbeitnehmers genutzt, es sei denn, betriebliche Gründe oder die berechtigten Wünsche anderer Arbeitnehmer des Unternehmens stehen dem entgegen. Der Urlaubsantrag muss mindestens einen Monat im Voraus eingereicht werden.
Der für im Rahmen eines Arbeitszeitkontos in Anspruch genommene Urlaub wird tatsächlicher Arbeitszeit gleichgestellt, um den Jahresurlaub des Arbeitnehmers und die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers zu ermitteln. Während der Nutzung der Stunden des Arbeitszeitkontos gilt der Arbeitnehmer, als sei er im bezahlten Urlaub.
Bei Entlassung oder arbeitnehmerseitigen Kündigung oder im Falle eines Aufhebungsvertrags liquidiert der Arbeitgeber das Arbeitszeitkonto gegen Zahlung einer Ausgleichsentschädigung. Die Entschädigung muss dem zum Zeitpunkt der Zahlung geltenden Stundensatz entsprechen.
Zurück zur Übersicht