Urlaub aus familiären Gründen COVID-19 bis zum 23. Juli 2022 verlängert

Im Rahmen der Gesundheitskrise und unter der Voraussetzung, dass die Betreuung eines Kindes nicht gewährleistet ist, können Eltern den Sonderurlaub aus familiären Gründen COVID-19 beanspruchen für ein Kind:

  • das als COVID-19 gefährdet gilt unter der Bedingung, dass ein ärztliches Attest vorgelegt wird, das diese Gefährdung und die Kontraindikation für den Besuch der Schule oder einer Kinderbetreuungseinrichtung bescheinigt;
  • unter 13 Jahren oder das die Grundschulausbildung noch nicht abgeschlossen hat und dessen Schule, Bildungs- und Betreuungseinrichtung oder Kinderbetreuungseinrichtungen (Kinderkrippe, Minikrippe oder Elternassistent), sofern es dort normalerweise untergebracht ist, aufgrund der Pandemie durch einen Beschluss des Ministeriums geschlossen ist, egal ob Fernunterricht stattfindet oder nicht. Es ist eine Bescheinigung des Ministeriums vorzulegen.

 

Achtung: Die Altersgrenze von 13 Jahren gilt nicht für Kinder, die eine zusätzliche Sonderzulage erhalten.

Diese Bestimmungen wurden bis einschließlich den 23. Juli 2022 verlängert.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel.

Zurück zur Übersicht