Aktualisierung: Telearbeitsvereinbarungen für Grenzgänger

Besteuerung

Belgische Grenzgänger: Telearbeitstage, die ausschließlich im Rahmen von COVID-19-Maßnahmen geleistet wurden, werden bis einschließlich zum 30. Juni 2022 bei der Bestimmung der für die Besteuerung geltenden Toleranzschwelle nicht berücksichtigt (34 Tage seit 2022).

Französische Grenzgänger: Telearbeitstage, die ausschließlich im Rahmen von COVID-19-Maßnahmen geleistet wurden, werden bis einschließlich zum 30. Juni 2022 bei der Bestimmung der für die Besteuerung geltenden Toleranzschwelle nicht berücksichtigt (29 Tage, eine Erhöhung auf 34 Tage erfolgt wahrscheinlich im Jahr 2022).

Deutsche Grenzgänger: Telearbeitstage, die ausschließlich im Rahmen von COVID-19-Maßnahmen geleistet wurden, werden bis einschließlich zum 30. Juni 2022 bei der Bestimmung der für die Besteuerung geltenden Toleranzschwelle nicht berücksichtigt. Die Toleranzschwelle von 19 Tagen wird ab dem 1. Juli 2022 wieder anwendbar sein.

 

Soziale Sicherheit

Gemäß den Abkommen zwischen Luxemburg und seinen drei Nachbarländern gilt die Grenze von 25% der Jahresarbeitszeit oder des Jahreslohns für die Bestimmung des Landes, in dem die Sozialversicherungspflicht besteht, vorübergehend nicht für Grenzgänger, die im Rahmen der COVID-19-Pandemie Telearbeit leisten.

Die drei Abkommen sind bis zum 30. Juni 2022 gültig.

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