Französische Grenzgänger: Verlängerung der Vereinbarung über die Sozialversicherungszugehörigkeit

Frankreich und Luxemburg sind übereingekommen, die Ausnahmeregelung, die vorsieht, dass Telearbeitstage im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise bei der Festlegung des für Grenzgänger geltenden Grenzwertes für die Sozialversicherungszugehörigkeit nicht berücksichtigt werden, bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern.

Diese Vereinbarung ist wichtig, um einen Wechsel der Sozialversicherungszugehörigkeit zu vermeiden, falls die in auf europäischer Ebene geregelte Schwelle von 25 % überschritten wird. Konkret bedeutet dies, dass ein französischer Grenzgänger, der aufgrund der COVID-19-Krise in seinem Wohnland arbeitet, weiterhin dem luxemburgischen Sozialversicherungssystem angeschlossen bleibt.

Zur Erinnerung: Eine Hauptforderung des LCGB – und das schon seit geraumer Zeit – ist die Anhebung und Harmonisierung der Toleranzschwelle für Telearbeit auf 55 Tage pro Jahr für alle Grenzgänger, wobei diese Schwelle die maximale Anzahl von Tagen ist, die es Grenzgängern erlaubt, der luxemburgischen Sozialversicherung angeschlossen zu bleiben. Weiterhin fordert der LCGB von der Regierung sich auf europäischer Ebene für die Lockerung der 25%-Regelung bei den Sozialversicherungsvorschriften oder aber für die Verhandlung einer spezifischen Ausnahmeregelung mit unseren drei Nachbarländern einzusetzen, um Telearbeit zu erleichtern.

 

Stand der bilateralen Ausnahmeregelungen mit Luxemburg zur Telearbeit von Grenzgängern

Land Sozialversicherung Steuern
Frankreich Verlängerung bis zum
31. Dezember 2021
Verlängerung bis zum
31. Dezember 2021
Belgien Verlängerung bis zum
31. Dezember 2021
Verlängerung bis zum
31. Dezember 2021
Deutschland Verlängerung bis zum
31. Dezember 2021
Verlängerung bis zum
31. Dezember 2021

 

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