CovidCheck am Arbeitsplatz – was Sie wissen müssen

Das Gesetz sieht vor, dass der Arbeitgeber beschließen kann, CovidCheck aus Gründen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz ganz oder teilweise in seinem Unternehmen einzuführen.

Gemäß dem Arbeitsrecht sind Unternehmen mit weniger als 150 Beschäftigten verpflichtet, ihre Personaldelegation und ihren Sicherheits- und Gesundheitsdelegierten vor der Einführung des CovidChecks zu informieren und zu konsultieren. In Unternehmen mit mindestens 150 Beschäftigten muss diese Entscheidung im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Unternehmensleitung und der Delegation getroffen werden.

Das Gesetz schreibt außerdem vor, dass der CovidCheck schriftlich bei der Gesundheitsdirektion angemeldet werden muss und dass die CovidCheck-Standorte deutlich gekennzeichnet sein müssen.

Mein Arbeitgeber hat angekündigt, dass alle Personen ohne CovidCheck zur Telearbeit verpflichtet sind.

Dies verstößt gegen die großherzogliche Verordnung vom 22. Januar 2021, die die Telearbeit regelt, sobald der betreffende Arbeitnehmer keine Telearbeit wünscht.

Der Rechtsrahmen sieht nämlich eindeutig vor, dass Telearbeit nur im gegenseitigen Einvernehmen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich ist.

Was kann ich tun, wenn ich nicht kontrolliert werden möchte, um zur Arbeit gehen zu können?

Es ist absolut nicht ratsam, aufgrund der Tastsache, dass man keinen CovidCheck machen möchte, nicht am Arbeitsplatz zu erscheinen.

Dies kann vom Arbeitgeber als ungerechtfertigte Abwesenheit betrachtet werden, die zu einer Entlassung wegen schweren Fehlverhaltens führen kann.

Mein Unternehmen hat Kurzarbeit angemeldet. Habe ich das Recht, Kurzarbeit zu beantragen, um den CovidCheck zu vermeiden?

Die Kurzarbeit ist eine Unterstützungsmaßnahme für Unternehmen, die sich in konjunkturellen oder strukturellen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden. Es handelt sich um eine Maßnahme zur Vermeidung von Entlassungen, die durch die wirtschaftliche Lage des Unternehmens verursacht werden könnten. Kurzarbeit kann daher in diesem Fall nicht angewandt werden.

Kann mein Arbeitgeber mich zwingen, unbezahlten Urlaub zu nehmen, wenn ich keinen CovidCheck habe?

Der Arbeitgeber kann nicht einseitig über unbezahlten Urlaub entscheiden, aber er kann einen möglichen Antrag des Arbeitnehmers ablehnen.

Wenn der CovidCheck gemäß dem geltenden Rechtsrahmen eingeführt wird, kann eine Freistellung von der Arbeit als Sanktion für die Nichteinhaltung des CovidChecks angesehen werden. Daher kann der Arbeitgeber eine Freistellung von der Arbeit veranlassen oder eine andere im Arbeitsgesetzbuch vorgesehene Sanktion (Abmahnung, Entlassung usw.) verhängen, die er für die Verweigerung der Teilnahme am CovidCheck für notwendig und angemessen hält.

Mein Arbeitgeber hat mir gerade mitgeteilt, dass er mich entlassen will, weil ich nicht geimpft bin. Was kann ich tun?

Ihr Arbeitgeber verstößt gegen den Datenschutz. Ob Sie geimpft sind oder nicht, ist eine medizinische Information, die der Arbeitgeber nicht speichern darf. Darüber hinaus besteht keine gesetzliche Verpflichtung, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Die Gründe für Ihre Entlassung sind also nicht gerechtfertigt, und Sie können die Entscheidung des Arbeitgebers anfechten. Wenden Sie sich bitte umgehend an den Gewerkschaftssekretär Ihres Sektors oder an einen unserer Berater im Info-Center.

Mein Arbeitgeber hat mich darüber informiert, dass die Regierung beschlossen hat, dass alle Arbeitnehmer bis zum 1. November 2021 im Rahmen des CovidCheck geimpft werden müssen.

Dies ist nicht der Fall, da es in Luxemburg keine Impfpflicht gibt. Der Regierungsbeschluss sieht eine Testpflicht vor für alle, die weder eine Bescheinigung über die Impfung gegen das Coronavirus noch über die Genesung von einer COVID-19-Infektion vorlegen können.

 

Der LCGB rät Ihnen in jedem Fall:

  1. wenden Sie sich an Ihre Personalvertre­tung oder Gewerkschaft, um sich umfas­send über die Situation, Ihre Rechte und Pflichten zu informieren;
  2. unterzeichnen Sie keine Dokumente, die Sie nach Hause schicken oder suspekt er­scheinen;
  3. wenn Sie zu einem Gespräch zitiert wer­den, kontaktieren Sie vorab die Personaldelega­tion;
  4. akzeptieren Sie auf keinen Fall alternati­ve Möglichkeiten wie Beurlaubung oder Kurzarbeit.

 

Bei Fragen oder Problemen steht Ihnen der LCGB zur Verfügung:
Tel.: +352 49 94 24-222
E-Mail:  infocenter@lcgb.lu

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