Mobbing

Gemäß der Vereinbarung der Tarifpartner vom 25. Juni 2009 über Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz, die durch die großherzogliche Verordnung vom 15. Dezember 2009 als allgemeinverbindlich erklärt wurde, spricht man von Mobbing, wenn eine unternehmenszugehörige Person sich gegenüber einem Arbeitnehmer oder Vorgesetzten wiederholt und vorsätzlich schuldhaft verhält, um zu bezwecken oder zu bewirken, dass:

  • dessen Rechte oder Würde verletzt werden;
  • dessen Arbeitsbedingungen oder berufliche Zukunft durch ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld beeinträchtigt werden;
  • dessen körperliche oder geistige Gesundheit beeinträchtigt werden.

 

Verantwortung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmern normale und würdige Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, da er der alleinige Inhaber der Weisungs- und Organisationsbefugnis im Unternehmen ist. Der Arbeitgeber muss alle Maßnahmen ergreifen, um alle Formen von Mobbing in seiner Belegschaft zu vermeiden oder zu unterbinden.

Selbst wenn Mobbing nicht vom Arbeitgeber ausgeht, ist er als Unternehmensleiter haftbar, so dass es absolut in seinem Interesse liegt, Mobbingverhalten am Arbeitsplatz zu vermeiden und zu bestrafen. Dies gilt ebenso, wenn Mobbing von einem anderen Arbeitnehmer oder vom Vorgesetzten des Opfers ausgeht.

 

Rechte und Mittel des Opfers

Einem Mobbing-Opfer wird empfohlen, zunächst seine eigene Situation zu analysieren und, soweit möglich, Beweise für Mobbing-Handlungen zu sammeln. Das Opfer sollte dann Dritte konsultieren, entweder um das Mobbing formell zu melden oder zumindest um Rat darüber einzuholen, welche Schritte zu unternehmen sind.

Das Mobbingopfer kann rechtliche Schritte einleiten, um das Mobbing zu unterbinden und um Schadenersatz zu verlangen. Im Gegensatz zu sexueller Belästigung liegt bei einem Mobbingfall die Beweislast beim Opfer.

Wenn das Opfer beschließt, das Unternehmen zu verlassen, kann es dies im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Arbeitgeber oder mittels Kündigung tun. In beiden Fällen gilt das Opfer nicht als unfreiwillig arbeitslos und erhält daher kein Arbeitslosengeld.

Ein Arbeitnehmer, der Opfer von Mobbing ist, kann jedoch auch einen schwerwiegenden Kündigungsgrund gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen. Dabei handelt es sich um jegliche Handlung/Verfehlung, durch welche die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unmöglich wird (Beleidigungen, Drohungen, körperliche Gewalt oder sexuelle Belästigung, die entweder durch einen anderen Arbeitnehmer begangen und vom Arbeitgeber nicht ernst genommen oder durch den Arbeitgeber selbst begangen wurden). Auch der Arbeitnehmer kann im Falle einer schwerwiegenden Verfehlung seitens des Arbeitgebers seinen Arbeitsvertrag fristlos kündigen. Der Arbeitnehmer kann neben dem seelischen Schaden auch Schadensersatz für materiellen Schaden geltend machen, der dadurch entstanden ist, dass er seinen Arbeitsplatz aufgeben musste und ohne Einkommen oder mit reduziertem Einkommen dasteht.

Im Gegensatz zur sexuellen Belästigung oder Diskriminierung, in welchen Fällen das Opfer die Unwirksamkeit seiner Entlassung innerhalb von 15 Tagen nach Mitteilung der Entlassung geltend machen kann, kann das Mobbingopfer nur auf Schadenersatz wegen unrechtmäßiger Entlassung klagen.

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