Lockerung der Periodizität der für die Geburtszulage vorgeschriebenen Untersuchungen

Seit dem 29. April 2020 gelten nicht mehr die fixen vorgeschriebenen Untersuchungstermine für die Gewährung der vor- und nachgeburtlichen Zulage.

Dennoch muss weiterhin die Anzahl der vor und nach dem Entbindungstermin bis zum 2. Geburtstag des Kindes durchzuführenden Untersuchungen eingehalten werden:

  • zum Erhalt der vorgeburtlichen Zulage: 5 medizinische Untersuchungen, sowie eine zahnärztliche Untersuchung müssen während der gesamten Schwangerschaft vor dem Entbindungstermin durchgeführt und bescheinigt werden;
  • für die Gewährung der nachgeburtlichen Zulage: 6 medizinische Untersuchungen müssen in jedem Fall vor dem 2. Geburtstag des Kindes durchgeführt und bescheinigt werden.
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