Bauwesen: Außerordentliche Kurzarbeit möglich

Für die zweite Hälfte des Monats Mai 2021 und den Monat Juni 2021 können

  • Unternehmen, die einen außergewöhnlichen Rohstoffengpass haben und
  • Unternehmen, die aufgrund von Versorgungsengpässen anderer Unternehmen ihre Tätigkeit nicht oder nur noch teilweise ausüben können,

 

unter folgenden Bedingungen Kurzarbeit beantragen

  • keine Entlassungen aus betriebsbedingten Gründen;
  • maximal 10% der gesamten normalen Arbeitszeit;
  • Vorlage einer Bescheinigung des Lieferanten beim Konjunkturausschuss, die den Lieferengpass belegt (im Falle eines Rohstoffmangels);
  • Vorlage einer Bescheinigung des Auftraggebers beim Konjunkturausschuss über die vollständige oder teilweise Stilllegung der betroffenen Baustelle (bei Unternehmen, die von Versorgungsengpässen anderer Unternehmen betroffen sind).
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