Für die zweite Hälfte des Monats Mai 2021 und den Monat Juni 2021 können
- Unternehmen, die einen außergewöhnlichen Rohstoffengpass haben und
- Unternehmen, die aufgrund von Versorgungsengpässen anderer Unternehmen ihre Tätigkeit nicht oder nur noch teilweise ausüben können,
unter folgenden Bedingungen Kurzarbeit beantragen
- keine Entlassungen aus betriebsbedingten Gründen;
- maximal 10% der gesamten normalen Arbeitszeit;
- Vorlage einer Bescheinigung des Lieferanten beim Konjunkturausschuss, die den Lieferengpass belegt (im Falle eines Rohstoffmangels);
- Vorlage einer Bescheinigung des Auftraggebers beim Konjunkturausschuss über die vollständige oder teilweise Stilllegung der betroffenen Baustelle (bei Unternehmen, die von Versorgungsengpässen anderer Unternehmen betroffen sind).