Handel: Sonntagsarbeit > 4 Stunden auf freiwilliger Basis

Für den LCGB ist es unerlässlich, dass jede Reform des gesetzlichen Rahmens den Arbeitnehmern ein faires Gleichgewicht zwischen Privatleben und Berufstätigkeit garantiert. So setzt sich der LCGB dafür ein, den gesetzlichen Rahmen mit 4 Arbeits­stunden am Sonntag beizubehalten mit einer möglichen Verlängerung auf freiwilliger Basis, d.h. alles was über 4 Stunden Sonntagsarbeit hinausgeht, muss freiwillig vom Arbeitnehmer und mit der Zustimmung der Personaldelegation geleistet werden.

Die Gewerkschaften beraten sich derzeit mit dem Arbeitgeberverband und den zu­ständigen Ministerien. Weitere Unterredungen sind für die nahe Zukunft geplant.

Für den LCGB kann eine mögliche Abweichung des legalen Rahmens der Sonntags­arbeit über 4 Stunden hinaus nur auf freiwilliger Basis und im Einvernehmen mit der Personaldelegation erfolgen oder durch einen Kollektivvertrag oder eine interpro­fessionelle Vereinbarung festgehalten werden.

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