Telearbeit: Inkrafttreten des neuen Rechtsrahmens

Die am 20. Oktober 2020 von UEL, OGBL und LCGB unterzeichnete neue Vereinbarung zur Telearbeit, wurde nun als allgemeinverbindlich erklärt. Die wichtigsten Bestimmungen der neuen Telearbeitsregelung sind:

  • Prinzip der doppelten Freiwilligkeiten in Form einer bilateralen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer;
  • der Rechtsrahmen kann durch eine spezifische Telearbeitsregelung ergänzt und verbessert werden, die im Rahmen eines Kollektivvertrags bzw. einer untergeordneten Vereinbarung unter Beachtung der Zuständigkeiten der Personaldelegation verhandelt wird;
  • es wird zwischen regelmäßiger oder gelegentlicher Telearbeit unterschieden;
  • der schriftliche Nachweis der freiwilligen Vereinbarung zwischen den Parteien kann auf kollektivvertraglicher Ebene oder im Arbeitsvertrag erfolgen;
  • der Arbeitgeber ist verpflichtet, die technische Ausstattung bereitzustellen und die direkt mit der Kommunikation verbundenen Kosten bei regelmäßiger Telearbeit zu übernehmen (bei gelegentlicher Telearbeit sind Einzelfalllösungen vorzusehen);
  • der Arbeitnehmer in Telearbeit hat das Recht, einen Kontrollbesuch beim Arbeitsschutz des Unternehmens, beim Sicherheits- und Gesundheitsdelegierten oder der Gewerbeinspektion ITM (diese dürfen jedoch nicht das Recht auf Privatsphäre verletzen) zu beantragen;
  • die Vereinbarung gewährleistet die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern in Telearbeit und im Unternehmen tätigen Mitarbeitern.

 

Für Grenzgänger in Telearbeit gelten jedoch weiterhin die bisherigen Regeln hinsichtlich Besteuerung (Toleranzschwelle von 29 Tagen/Jahr für Frankreich, 24 Tagen/Jahr für Belgien und 19 Tagen/Jahr für Deutschland) und Sozialversicherung (das Entgelt oder die Arbeitszeit im Wohnsitzland dürfen nicht 25% oder mehr pro Jahr betragen).

Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden die oben genannten Schwellenwerte jedoch seit Mitte März 2020 aufgrund von Ausnahmeregelungen, die zwischen Luxemburg und seinen Nachbarländern ausgehandelt wurden, ausgesetzt. Diese Ausnahmeregelungen gelten derzeit bis zum 31. März 2021 für die Toleranzschwelle bei Steuern und bis zum 30. Juni 2021 für die Schwelle bei der Sozialversicherungszugehörigkeit.

thumbnail of 2021 02 Brochure Télétravail Cadre légal – DE

 

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