Teil-Lockdown: Neue Maßnahmen

Voraussichtlich ab dem 26. November 2020 geht Luxemburg in den Teil-Lockdown mit folgenden Maßnahmen:

Gastronomie- und Hotelgewerbe

Mit Ausnahme von Lieferungen und Abholungen sind alle gastronomischen Aktivitäten verboten. Schul- und Universitätskantinen können jedoch geöffnet bleiben. Beherbergungsbetriebe können weiterhin Gäste aufnehmen, mit Ausnahme in ihren Restaurants und Bars. Zimmerservice ist weiterhin erlaubt.

Private Zusammenkünfte 

Zusammenkünfte zu Hause oder bei privaten Anlässen, in einem geschlossenen Raum oder im Freien, sind auf Personen eines Haushalts, sowie auf maximal 2 Besucher, die demselben Haushalt angehören, beschränkt. Diese Zusammenkünfte unterliegen weder den Abstandsregelungen noch der Maskenpflicht. Personen, die im Haushalt berufliche Tätigkeiten ausüben, gelten nicht als Besucher.

Öffentliche Versammlungen 

Bei Versammlungen von 4-10 Personen gilt eine Maskenpflicht und die Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern. Die Einhaltung des Mindestabstands von 2 Metern gilt nicht für Personen, die demselben Haushalt angehören. Jede Versammlung von mehr als 100 Personen ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Demonstrationsfreiheit, für Wochenmärkte im Freien oder für den öffentlichen Transport. Sportveranstaltungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen

Folgende kommerzielle Aktivitäten sind verboten:

  • Kino ;
  • Fitnesscenter;
  • Vergnügungs- und Themenparks;
  • Indoor-Spiele und Unterhaltung;
  • Glücksspiele ;
  • Messen und Ausstellungen.

Mit Ausnahme von Museen, Kunstzentren, Bibliotheken und Nationalarchiven sind Kultureinrichtungen für die Öffentlichkeit geschlossen. Gotteshäuser können offen bleiben.

Sportliche Aktivitäten

Die Ausübung von sportlichen oder Freizeitaktivitäten in Gruppen von mehr als 4 Personen ist verboten, mit Ausnahme von Nationalmannschaften (Senior) und Profisportlern. Schwimmbäder und Wassersportzentren bleiben für die Öffentlichkeit geschlossen, sind aber für Profisportler zugänglich. Hallen und Wassersportzentren bleiben für den Schulsport und außerschulische Sportaktivitäten sowie körperliche Aktivitäten auf ärztliche Verschreibung zugänglich. Sportanlagen im Freien bleiben zugänglich.

Zurück zur Übersicht