Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB): Änderungen dürfen nur durch den Arzt erfolgen

Der LCGB erinnert daran, dass Zusätze, Eintragungen, Streichungen oder Änderungen von Daten auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (z.B. Änderung des Krankheitszeitraums) durch eine andere Person als den Arzt verboten sind.

Wenn eine Änderung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung notwendig ist, muss der Arzt:

  • diese Änderung mit seinem Stempel gegenzeichnen, oder;
  • eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen, die das fehlerhafte Attest annulliert und ersetzt.

Jede vom Versicherten vorgenommene Änderung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird von der CNS als Fälschungsversuch angesehen und führt dazu, dass die Bescheinigung mit schriftlicher Benachrichtigung des Arbeitgebers für ungültig erklärt wird.

Die Folgen der Nichtigkeit des Attests sind für den Versicherten gravierend:

  • der Versicherte erhält für die Dauer der Krankheit weder Krankengeld von der CNS noch eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber;
  • die CNS kann dem Versicherten eine Geldstrafe auferlegen oder eine Beschwerde gegen diesen einreichen;
  • der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer wegen schweren Fehlverhaltens entlassen, wenn dieser mehr als 3 Tage ohne gültige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung krankgemeldet ist.
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