Offizielle Regelungen und Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern

Im Hinblick auf die Wiederaufnahme bestimmter Wirtschaftstätigkeiten am 20. April 2020 wurde zwischen den Sozialpartnern eine großherzogliche Verordnung erarbeitet, die eine Reihe spezifischer Verpflichtungen einführt, die sowohl von Arbeitgebern als auch von Arbeitnehmern während der Krisenzeit zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie und zur Gewährleistung des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer anzuwenden sind. Die Gewerbeaufsicht (ITM) wird die Anwendung dieser Bestimmungen sicherstellen.

Der LCGB begrüßt, dass in der großherzoglichen Verordnung das Zurückbehaltungsrecht („Droit de retrait“) explizit genannt wird, das den Arbeitnehmern ermöglicht bei ernster und unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit, sich zurückzuziehen und ihre Tätigkeit zu beenden, um sich selbst zu schützen. In diesem Fall können Arbeitnehmer in keiner Form durch den Arbeitgeber sanktioniert werden.

Der LCGB betont, dass die Information und Schulung aller Mitarbeiter über mögliche Sicherheits- und Gesundheitsrisiken, die zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen, das Tragen und die Verwendung von Schutzausrüstung und -kleidung sowie die Hygieneanforderungen heute von entscheidender Bedeutung sind.

In diesem Zusammenhang hat der LCGB eine kompakte Zusammenfassung mit den allgemeinen Schutzmaßnahmen und den spezifischen Schutzmaßnahmen im Bausektor erstellt.

 

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