Steuerkarten 2018 für verheiratete nicht-ansässige Steuerpflichtige

Inakzeptable Intransparenz bei den Abschreibungen! Der LCGB appelliert an die Direktion der Steuerverwaltung

Verheiratete nicht-ansässige Steuerpflichtige, die ihre Steuerkarte für 2018 erhalten haben, mussten feststellen, dass verschiedene Abschreibungen, darunter die Fahrtkosten „FD“, nicht mehr auf dieser aufgeführt sind. Freitag, den 19. Januar 2018, sprach der LCGB die Direktion der Steuerverwaltung (Administration des Contributions Directes – ACD) auf dieses Thema an, da es unerlässlich ist, dass jedem Steuerpflichtigen die gleichen Informationen zu seiner persönlichen steuerlichen Situation zur Verfügung stehen.

In ihrem Newsletter vom 19. Januar 2018 rechtfertigt die Steuerverwaltung das Entfernen verschiedener Abschreibungen durch die Tatsache, dass für diese Steuerpflichtigen, keine Steuerklasse auf der oder den Steuerkarten angegeben, dafür ein auf jeder Steuerkarte des Haushalts identischer Steuersatz eingetragen wurde. Die verschiedenen Abschreibungen (Fahrtkosten FD, Sonderausgaben DS, Außergewöhnliche Belastungen CE, Freibetrag Ehepartner AC, etc.) werden nicht mehr auf der Steuerkarte ausgewiesen, da der berechnete und auf der/den Steuerkarte(n) eingetragene Steuersatz diese Abschreibungen bereits berücksichtigt.

Diese neue Vorgehensweise betrifft ausschließlich verheiratete nicht-ansässige Steuerpflichtige; bei allen anderen Steuerpflichtigen (alle Einwohner und nicht-ansässige ledige Personen) ist der abzugsfähige Betrag (darunter der für die Fahrtkosten „FD“) auf der Steuerkarte eingetragen.

Der LCGB beklagt, dass die Löschung der Abschreibungen, spezifisch für diese Steuerpflichtigen, zur Folge hat, dass diesen eine wichtige Information fehlt, um eine korrekte Steuerkalkulation für die Steuererklärung (die Lohnbescheinigungen 2018 der Arbeitgeber weisen diese Beträge nicht aus), eine Simulation zur eventuellen Steueroptimierung oder auch eine Prüfung der von der Steuerverwaltung kalkulierten Steuerbeträge des Jahressteuerausgleichs durchzuführen.

Einzig die Steuerverwaltung verfügt somit letztlich über die abzugsfähigen Beträge, darunter die Fahrtkosten, für diese Steuerpflichtigen. Einzig der Steuerprüfer hat Kenntnis von den Beträgen und ist derjenige der die Steuern alleinig kalkuliert. Existierende Steuerinstrumente werden somit für diese Steuerpflichtigen hinfällig, da sie ihre Steuern nicht mehr selbst korrekt berechnen können, nicht anhand der Steuertabelle der Steuerverwaltung noch anhand von guichet.lu.

Der LCGB lehnt diese neue Praktik der Steuerverwaltung ab und fordert, diesen Mangel an Transparenz so schnell wie möglich zu beheben, damit jeder Steuerpflichtige über die gleichen Informationen zu seiner persönlichen steuerlichen Situation verfügt.

Zurück zur Übersicht