Kündigungsschutz

Sobald die Schwangerschaftsbescheinigung übermittelt ist und bis zur 12. Woche nach dem voraussichtlichen Geburtstermin besteht ein Kündigungsschutz und der Arbeitgeber darf weder das Arbeitsverhältnis beenden noch die Arbeitnehmerin zu einem Vorgespräch vorladen.

Deshalb ist es, auch wenn das Gesetz keine Frist für die Unterrichtung des Arbeitgebers über eine bestehende Schwangerschaft vorsieht, ratsam, dies so schnell wie möglich und per Einschreiben zu tun.

Wenn der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hat, bevor die Schwangerschaft medizinisch festgestellt wurde, kann die Arbeitnehmerin diese nachträglich innerhalb von 8 Tagen durch Vorlage einer Bescheinigung nach der Mitteilung nachweisen. In einem solchen Fall ist es ratsam, sich dringend mit ihrer Gewerkschaft in Verbindung zu setzen.

Im Falle einer Arbeitnehmerin mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, die während der Probezeit schwanger wird, wird die Probezeit ab dem Tag ausgesetzt, an dem sie ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaftsbescheinigung aushändigt. Die restliche Probezeit läuft ab dem Ende des Kündigungsschutzes (d. h. 12 Wochen nach der Entbindung) weiter.

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