Urlaub aus familiären Gründen

Jeder Arbeitnehmer mit einem unterhaltsberechtigten Kind unter 18 Jahren, das bei schwerer Krankheit, Unfall oder aus anderen zwingenden gesundheitlichen Gründen die Anwesenheit eines Elternteils benötigt hat Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen. Die Altersgrenze von 18 Jahren gilt nicht für Kinder, die eine Behinderung eines bestimmten Schweregrades aufweisen. Als unterhaltsberechtigte Kinder gelten biologische und Adoptivkinder.

Dauer

  • 12 Tage pro Kind zwischen 0-3 Jahren (inkl.)
  • 18 Tage pro Kind zwischen 4-12 Jahren (inkl.)
  • 5 Tage pro Kind zwischen 13 und 18 Jahren (inkl.), das stationär behandelt wird (Für Kinder, die Beihilfe für behinderte Kinder erhalten, gilt die Höchstaltergrenze nicht).

 

Urlaub aus familiären Gründen kann nicht mit Kurzarbeit kumuliert werden.

Der Urlaub aus familiären Gründen kann aufgeteilt werden, aber kann nicht von beiden Elternteilen gleichzeitig in Anspruch genommen werden.

Aufgrund einer befürwortenden Stellungnahme des medizinischen Kontrolldienstes kann die Dauer dieses Urlaubs für Kinder, die unter einer schweren Krankheit oder Behinderung leiden bzw. bei Quarantäne, Isolation, Evakuation oder häuslicher Betreuung aufgrund einer Epidemie, verlängert werden (max. Dauer innerhalb von 104 Wochen: 52 Wochen).

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