Schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen dürfen nicht zu Überstunden verpflichtet werden.
Wenn eine Frau ihr Kind nach dem Mutterschaftsurlaub weiterhin stillt, hat sie Anspruch auf Stillzeit während der Arbeitszeit. Diese Stillzeit wird nur auf Antrag und bei regelmäßiger Vorlage von ärztlichen Attesten gewährt. Solche Stillpausen gelten als Arbeitszeit und werden mit dem normalen Lohn bezahlt.
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