Rechte der schwangeren Arbeitnehmerin

Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Arbeitsplatz der sich im Mutterschaftsurlaub befindenden Arbeitnehmerin oder, falls dies nicht möglich ist, einen ähnlichen, ihrer Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz mit mindestens gleichwertiger Entlohnung zu erhalten.

Die Dauer des Mutterschaftsurlaubs wird bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit und bei der Berechnung des Jahresurlaubs berücksichtigt. Die zu Beginn des Mutterschaftsurlaubs nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage können innerhalb der gesetzlichen Fristen übertragen werden.

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