Freistellung

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer, der gekündigt hat, von der Arbeit freistellen. Diese Freistellung durch den Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer schriftlich mitgeteilt werden.

Die Freistellung darf nicht zu Lohn- oder Gehaltseinbußen führen. Aber der Arbeitnehmer kann keine Zahlung für Unterbringung oder Kilometergeld fordern, da er nicht mehr täglich seinen Arbeitsplatz aufsucht.

Bei Freistellung kann der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist eine andere Arbeit aufnehmen. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch mehr auf Fortzahlung seines Lohns. Sollte der neue Lohn niedriger sein, ist der ehemalige Arbeitgeber aber verpflichtet, bis zum Ende der Kündigungsfrist den Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Lohn und dem neuen niedrigeren Lohn zu bezahlen.

Wenn der Arbeitnehmer kündigt, kann beim Arbeitgeber schriftlich die Freistellung von der Arbeit während der Kündigungsfrist angefragt werden: Erklärt sich der Arbeitgeber einverstanden, wird der Arbeitsvertrag in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst. Der Arbeitnehmer hat dann keinen Anspruch auf Lohnausgleich oder Arbeitslosenunterstützung.

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