28. Regime (EU Inc.) – Gewerkschaften fordern einen verstärkten Schutz der Arbeitnehmer

Am 15. September 2026 trafen sich Vertreter des Gemeinsamen Europäischen Sekretariats des OGBL und des LCGB (SECEC) mit dem Wirtschaftsminister, Herrn Lex Delles sowie mit Vertretern des Justizministeriums, um den Vorschlag für eine europäische Verordnung zur 28. Unternehmensform, der sogenannten „EU Inc.“, zu erörtern, die darauf abzielt, einen neuen harmonisierten Rechtsrahmen innerhalb der EU zu schaffen, um den Binnenmarkt zu stärken und Innovationen zu fördern.

Der OGBL und der LCGB sind sich zwar der Notwendigkeit bewusst, dass die EU ihren Binnenmarkt und ihre Wettbewerbsfähigkeit stärken muss, betonen jedoch, dass dieses Ziel nicht auf Kosten der Arbeitnehmer und ihrer Rechte erreicht werden darf.

Wie von der Europäischen Kommission dargelegt, besteht die Gefahr, dass der Text es Unternehmen ermöglicht, einen europäischen Rechtsrahmen zu wählen, der sich von dem des Staates unterscheidet, in dem ihre Beschäftigten tatsächlich arbeiten.

Diese Situation könnte insbesondere zu einer Umgehung nationaler Vorschriften im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit sowie der Gewerkschaftsrechte führen und unlautere Wettbewerbspraktiken und Sozialdumping begünstigen. In diesem Zusammenhang wurde auch die Frage des Anwendungsbereichs angesprochen. Obwohl die Regelung als Unterstützung für innovative Start-ups und Scale-ups dargestellt wird, stünde sie tatsächlich auch anderen Unternehmen sowie multinationalen Konzernen offen und würde es ihnen somit ermöglichen, sich für einen weniger restriktiven Rechtsrahmen zu entscheiden und strengere nationale Standards in den Bereichen Arbeitsrecht und Sozialschutz zu umgehen.

In diesem Zusammenhang betonten beide Organisationen, dass das Arbeitsrecht, die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer sowie Tarifverträge und Verpflichtungen im Bereich der Sozialversicherung dem Recht des Mitgliedstaats unterliegen müssen, in dem die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird.

Der Minister erklärte, er teile diese Einschätzung und betonte zudem die Notwendigkeit, die sozialen Rechte und die geltenden nationalen Standards uneingeschränkt zu wahren. Der OGBL und der LCGB unterstreichen daher, dass ausreichende Garantien geschaffen werden müssen, um jegliche Umgehung dieser Rechte zu verhindern und sicherzustellen, dass das 28. Regime nicht dazu genutzt werden kann, sich den sozialen Verpflichtungen zu entziehen.

Ein weiterer Punkt war die Frage des beschleunigten Registrierungsverfahrens, das es einem Unternehmen, das unter dem 28. Regime tätig ist, ermöglichen wird, sich innerhalb von 48 Stunden registrieren zu lassen. Auch hier betonten die Gewerkschaften die Notwendigkeit, wirksame Kontrollmechanismen einzuführen, insbesondere um die Einhaltung der steuerlichen Verpflichtungen zu gewährleisten und Geldwäsche sowie Sozialversicherungsbetrug zu bekämpfen.

Der von der Kommission vorgeschlagene Ansatz bezüglich der Mitarbeiteraktienprogramme (Employee Stock Option Plans), der es den Beschäftigten ermöglichen würde, Aktien des Unternehmens zu erwerben, wird von den Gewerkschaften ebenfalls in Frage gestellt. Sie fordern, dass im Text klar festgelegt wird, dass diese Mitarbeiteraktienprogramme nicht als Ersatz für die Vergütung oder die tariflich ausgehandelten Löhne dienen dürfen.

Schließlich beanstanden die beiden Organisationen nicht nur die Heranziehung von Artikel 114 AEUV als Rechtsgrundlage für die 28. Regelung, sondern sind auch der Ansicht, dass eine Richtlinie – und nicht eine Verordnung, wie von der Kommission vorgeschlagen – es den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern ermöglichen würde, den Schutz der Arbeitnehmer bei der Umsetzung in nationales Recht zu stärken.

 

Pressemitteilung des SECEC vom 18.09.2026

 

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