Am Dienstagmorgen, dem 11. November 2025, hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) sein lang erwartetes Urteil zur Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der EU gefällt. Dieser wichtige Text, der vom ehemaligen luxemburgischen Kommissar für Beschäftigung und Soziales, Nicolas Schmit, vorgeschlagen wurde, markiert einen Wendepunkt bei der Gewährleistung angemessener Löhne für Millionen von Arbeitnehmern in ganz Europa. Er ist auch ein Hoffnungsschimmer für das soziale Europa, insbesondere in dieser Zeit der Unsicherheit. Zur Erinnerung: Dänemark hatte mit Unterstützung Schwedens den EuGH angerufen und argumentiert, dass die Richtlinie gegen die europäischen Verträge verstoße. Beide Länder wiese darauf hin, dass sie direkt in die Festlegung der Löhne eingreife, ein Bereich, der nicht in die Zuständigkeit der Union, sondern der einzelnen Mitgliedstaaten falle. Daher haben sie kurz nach der Verabschiedung der Richtlinie im Jahr 2022 das höchste Gericht der EU angerufen, um die Aufhebung des Textes zu beantragen. Nach einer langen Prüfungsphase wurde nun das Urteil gefällt und die Richtlinie vom EuGH bestätigt.
Der Gerichtshof bestätigte die Bestimmungen, wonach die Löhne einen angemessenen Lebensstandard gewährleisten und 50% des Durchschnittslohns sowie 60% des Medianlohns in einem Mitgliedstaat entsprechen müssen. Der luxemburgische soziale Mindestlohn erfüllt derzeit diese Schwellenwerte nicht und gewährleistet keinen angemessenen Lebensstandard für die betroffenen Arbeitnehmer. Die Bestimmung, wonach die Mitgliedstaaten nationale Aktionspläne ausarbeiten müssen, um eine Tarifbindung von 80% zu erreichen, wurde ebenfalls bestätigt. Hier ist anzumerken, dass Luxemburg mit einer Tarifbindung von 59% und nur 53% im privaten Sektor weit von diesem Ziel entfernt ist. Eine Überarbeitung der nationalen Gesetzgebung ist daher unerlässlich, um den Anforderungen der Richtlinie zu entsprechen.
In diesem Zusammenhang möchten die luxemburgischen Gewerkschaften OGBL und LCGB an ihre Forderungen zur Erhöhung der Tarifbindung in Luxemburg erinnern:
- Das Vorliegen eines Kollektivvertrags (KV) muss eine Voraussetzung für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags sein.
- Die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen muss vom Vorliegen eines KV abhängig gemacht werden.
- Angesichts des anhaltenden Widerstands der Arbeitgeberverbände gegen die Aushandlung von Branchenkollektivverträgen ist es unerlässlich, im luxemburgischen Arbeitsgesetzbuch eine Verpflichtung zur Verhandlung auf Branchenebene aufzunehmen, wenn eine der Parteien solche Verhandlungen beantragt.
Da die Frist für die Umsetzung der Richtlinie auf den 15. November 2024 festgelegt war, muss die Regierung nun ihren Rückstand aufholen. Was die Umsetzung des Aktionsplans zur Erreichung einer Tarifabdeckungsquote von 80% betrifft, muss die Regierung endlich ihre Verantwortung wahrnehmen und konkrete Maßnahmen vorlegen, wobei natürlich die Gewerkschaften ordnungsgemäß in die Ausarbeitung dieser Pläne einbezogen werden müssen.
Eine dringende Reform ist erforderlich, und es ist höchste Zeit, dass die Regierung konkrete Maßnahmen ergreift, um der europäischen Richtlinie nachzukommen.
Mitteilung des gemeinsamen europäischen Sekretariats von OGBL und LCGB (SECEC) vom 11. November 2025.
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