Ich wurde gekündigt. Was nun?

Eine Kündigung seitens des Arbeitgebers ist oft ein harter Schlag. Gerade deswegen sollten Sie ihre Rechte und Möglichkeiten bezüglich des Arbeitsrechts kennen.

Kündigung mit Kündigungsfrist

Der Arbeitgeber, der einen unbefristeten Arbeitsvertrag auflöst, muss ein Verfahren einhalten und darf den Arbeitnehmer nur aufgrund eines ernstzunehmenden Grundes kündigen. Hierzu gehören unter anderem:

  • Die Fähigkeiten des Arbeitnehmers (wenn Leistungen qualitativ oder quantitativ unzureichend sind, Störung der Betriebsabläufe, häufige Krankheit)
  • Benehmen (Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen oder Kunden)
  • Betriebliche Erfordernisse (Umstrukturierung durch schlechte finanzielle Lage des Unternehmens)

Die Kündigung muss mittels eingeschriebenen Briefs oder schriftlich mit Empfangsbescheinigung entweder zum 1. oder 15. des Monats erfolgen. Dabei muss der Arbeitgeber die Kündigungsfrist einhalten:

  • bei einer Betriebszugehörigkeit von < 5 Jahren: 2 Monate Kündigungsfrist
  • bei einer Betriebszugehörigkeit von 5-10 Jahren: 4 Monate Kündigungsfrist
  • bei einer Betriebszugehörigkeit von >10 Jahren: 6 Monate Kündigungsfrist

Zählt ein Unternehmen mindestens 150 Arbeitnehmer oder ist dies kollektivvertraglich so festgehalten, muss der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer vor einer Kündigung mittels eingeschriebenen Briefs oder schriftlich mit Empfangsbescheinigung zu einem Kündigungsgespräch laden.

Abfindung

Einem gekündigten Arbeitnehmer steht je nach Betriebszugehörigkeit bei Ablauf der Kündigungsfrist (egal ob er arbeitete oder freigestellt war) eine Abfindung zu, sofern er nachweislich > 5 Jahre bei demselben Arbeitgeber gearbeitet hat. Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern müssen diese zum Zeitpunkt des tatsächlichen Austritts des Arbeitnehmers zahlen.

Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitern können:

  • die Abfindung beim tatsächlichen Austritt des Arbeitnehmers zahlen oder
  • die Kündigungsfrist verlängern.

Der Arbeitgeber muss seine Entscheidung im Kündigungsschreiben angeben.

Arbeitsbefreiung während der Kündigungsfrist

Bei einer Entlassung kann der Arbeitgeber, den gekündigten Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist von der Arbeit freistellen. Diese Arbeitsbefreiung muss dem Arbeitnehmer entweder schriftlich mitgeteilt oder bereits im Kündigungsschreiben enthalten sein.

Der Arbeitgeber muss für diese Zeit den Arbeitslohn weiterzahlen, mit Ausnahme gewisser Zulagen (z.B. Verpflegungs- oder Fahrtkostenzuschuss).

Der Arbeitgeber darf den Urlaub, den der Arbeitnehmer noch nicht genommen hat, nicht mit der Kündigungsfrist verrechnen. Der während der Kündigungsfrist freigestellte Arbeitnehmer erhält bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses seine Abrechnung, die gegebenenfalls auch eine Ausgleichszahlung für den Resturlaub enthält.

Der freigestellte Arbeitnehmer darf während der Kündigungsfrist eine neue Stelle antreten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch mehr auf Fortzahlung seines Lohns. Sollte der neue Lohn niedriger sein, ist der ehemalige Arbeitgeber aber verpflichtet, bis zum Ende der Kündigungsfrist den Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Lohn und dem neuen niedrigeren Lohn zu bezahlen.

Der Arbeitnehmer kann seinerseits auch eine Arbeitsbefreiung schriftlich beim Arbeitgeber beantragen. Bei Gewährung, wird die Kündigung in eine Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen ab dem Tag der Arbeitsbefreiung umgewandelt. Die Kündigungsfrist wird unterbrochen. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Lohnausgleich oder Arbeitslosengeld.

Sonderurlaub für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz

Der gekündigten Arbeitnehmer hat während der Kündigungsfrist Anrecht auf Sonderurlaub von bis zu 6 Werktagen für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz.

Dieser Urlaub wird unter folgenden Voraussetzungen vollständig vom Arbeitgeber bezahlt:

  • der Arbeitnehmer ist bei der ADEM als Arbeitsuchender gemeldet;
  • der Arbeitnehmer muss nachweisen, dass er zu einem Vorstellungsgespräch geht.

Dieser Urlaub steht dem Arbeitnehmer nicht bei einer Arbeitsbefreiung zu.

Anfechtung der Kündigung mit Kündigungsfrist

Um eine Kündigung anzufechten, muss zunächst ein schriftlicher Antrag per Einschreiben zur Nennung der genauen Kündigungsgründe innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Kündigung gestellt werden. Die Anfrage muss vom Arbeitnehmer per Einschreiben eingeschickt werden. Bei Nichteinhaltung dieser Monatsfrist ist der Arbeitgeber nicht mehr zur Angabe der Kündigungsgründe verpflichtet.

Erhält der Arbeitgeber den Antrag fristgerecht, muss er innerhalb eines Monats per Einschreiben antworten. Wahrt er die Frist nicht oder antwortet er gar nicht, gilt die Kündigung als rechtsmissbräuchlich und der Arbeitnehmer kann Schadensersatz fordern.

Nach Erhalt der Kündigungsgründe kann die Kündigung binnen drei Monaten vor dem Arbeitsgericht angefochten werden.

Aufgepasst bei fristloser Kündigung

Der Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer fristlos entlassen, wenn dieser eine schwere Verfehlung (z.B. Diebstahl, Leistungsverweigerung, Drohungen und körperliche Gewaltanwendung) begangen hat, aufgrund derer sich das Arbeitsverhältnis endgültig und sofort als unmöglich gestaltet.

Diese Kündigung stellt eine härtere Sanktion dar als die ordentliche Kündigung, da ihr ein schwerwiegender Grund vorausgeht. Der Arbeitgeber zahlt keine Abfindung. Generell verfällt in diesem Fall der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Noch Fragen? Der LCGB bietet kostenlose Hilfe, Unterstützung und Beratung im Arbeits- und Sozialrecht. Hier finden Sie alle unsere INFO-Center: https://lcgb.lu/de/le-lcgb/bureaux-info-center/

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