Branchenkollektivvertrag „Wach- und Sicherheitsdienste“ – Übertragung des Urlaubs auf das nachfolgende Jahr

Laut dem Branchenkollektivvertrag für Wach- und Sicherheitsdienste muss der Jahresurlaub vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres genommen werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alles zu unternehmen, damit seine Mitarbeiter den Jahresurlaub nehmen können.

Sollten aus irgendeinem Grund notwendig sein, den Jahresurlaub auf das Folgejahr zu übertragen, greift eine spezifische Regelung des Branchenkollektivvertrags für Wach- und Sicherheitsdienste.

Die Arbeitnehmer müssen vor dem 1. Dezember des laufenden Jahres einen schriftlichen Antrag an den Arbeitgeber richten, um die Übertragung des Resturlaubs auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März des folgenden Jahres gemäß Artikel 30.6 des Branchenkollektivvertrags zu beantragen.

Der übertragene Resturlaub, der am 31. März des folgenden Jahres fällig ist, verfällt an diesem Datum endgültig, es sei denn, der Arbeitgeber konnte aus betrieblichen Gründen den beantragten Urlaub im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März nicht gewähren. In diesem Fall werden die verbleibenden Tage dem Anspruch für das laufende Jahr hinzugefügt.

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