Bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben: Neue Urlaubsregelungen

Luxemburg hat 2 neue Sonderurlaube im Falle höherer Gewalt und für pflegende Angehörige, sowie günstiger Regelungen für den Urlaub bei Geburt eines Kindes eingeführt. Diese Änderungen gelten ab dem 22. August 2023.

Anpassung des Urlaubs bei der Geburt eines ehelichen/anerkannten unehelichen Kindes

Dieser zehntägige Urlaub gilt nun nicht mehr ledigich für den Vater, sondern auch für die Person, die nach geltendem nationalen Recht aufgrund des Wohnorts oder der Staatsangehörigkeit des Kindes oder des betreffenden Elternteils, als gleichwertiger zweiter Elternteil anerkannt ist.

Diese Urlaubstage sind auf einen Urlaub pro Elternteil und Kind beschränkt und können nicht kumuliert werden. Sie werden prinzipiell nach den Wünschen des Angestellten gewährt, sofern keine unternehmensbezogenen Gründe dagegensprechen. Ohne Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen die Urlaubstage an einem Stück direkt nach der Geburt/Adoption genommen werden.

Der Arbeitgeber muss fristgerecht 2 Monate vor dem attestierten voraussichtlichen Geburtsdatum, für die der Angestellte diesen Urlaub nehmen möchte, informiert werden. Diese Information erfolgt schriftlich, begleitet von einer Kopie der ärztlichen Bescheinigung des voraussichtlichen Geburtstermins oder eines Belegs über das voraussichtliche Adoptionsdatum des Kindes.

Erfolgt der Antrag nicht fristgerecht, muss der Urlaub in einem Stück und unmittelbar nach der Geburt des Kindes genommen werden, es sei denn, Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren eine flexible Lösung, die es ermöglicht, den Urlaub ganz oder in Teilen zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen.

2 neue Sonderurlaube aufgrund eines Unfalls oder aus dringenden bzw. schwerwiegenden medizinischen Gründen

  • Urlaub in Fällen höherer Gewalt bei Krankheit oder Unfall:
    Dieser Urlaub kann gewährt werden im Falle von höherer Gewalt aus dringenden familiären Gründen bei Krankheit oder Unfall, die die sofortige Anwesenheit des Arbeitnehmers erforderlich machen.
    Er beträgt 1 Tag innerhalb eines Beschäftigungszeitraums von 12 Monaten

 

  • Urlaub für pflegende Angehörige:
    Dieser Urlaub kann gewährt werden bei Pflege oder Hilfe eines Familienmitglieds oder einer Person, die im selben Haushalt des Arbeitnehmers lebt, die aus schwerwiegenden medizinischen und vom Arzt attestierten Gründen, die die Fähigkeit und Autonomie des Familienmitglieds (Mutter, Vater, Ehe-/Partner, Kinder) oder der Person im selben Haushalt so einschränkt, dass sie nicht in der Lage ist, physische, kognitive oder psychologische Beeinträchtigungen oder gesundheitsbezogene Einschränkungen oder Anforderungen auszugleichen oder selbständig zu bewältigen, erhebliche Pflege benötigt.
    Er beträgt 5 Tage innerhalb eines Beschäftigungszeitraums von 12 Monaten.

 

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