Telearbeit: Europäisches Rahmenabkommen über die Sozialversicherungsregelungen für Grenzgänger

Am 1. Juli 2023 tritt ein europäisches Rahmenabkommen in Kraft, das sich speziell mit der Telearbeit von Grenzarbeitnehmern befasst. Das Abkommen hat zunächst eine Laufzeit von fünf Jahren und wird danach stillschweigend verlängert.

Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, ermöglicht die Vereinbarung Grenzgängern, die Schwelle von 25% des Einkommens oder der Jahresarbeitszeit zu überschreiten, und bis 49 % Telearbeit in ihrem Wohnland zu verrichten, ohne eine rückwirkende Abmeldung von der luxemburgischen Sozialversicherung befürchten zu müssen.

Die Anwendung dieses Rahmenabkommens ist jedoch weder automatisch noch obligatorisch.

Zunächst sei daran erinnert, dass Telearbeit in Luxembourg immer Gegenstand einer formellen oder informellen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer sein muss. Dementsprechend muss auch der Antrag auf Anwendung der Rahmenvereinbarung in gegenseitigem Einvernehmen gestellt werden.

Um von der Rahmenvereinbarung profitieren zu können, müssen außerdem mehrere Bedingungen erfüllt sein:

  • das Land, in dem der Grenzgänger wohnt, und das Land, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz oder seine Niederlassung hat, müssen beide die Rahmenvereinbarung unterzeichnet haben:

Innerhalb der Großregion wurde das Rahmenabkommen bislang von Luxemburg, Deutschland und Belgien unterzeichnet. Deutsche und belgische Grenzgänger können daher von dem Rahmenabkommen profitieren, wenn alle Bedingungen erfüllt sind. Frankreich hat diesbezüglich noch keine Entscheidung getroffen und daher gilt das Rahmenabkommen nicht für französische Grenzgänger;

  • die Telearbeit des Grenzgängers darf ausschließlich im Wohnsitzland geleistet werden und muss mehr als 25% und darf höchstens 49% der Gesamtarbeitszeit des Arbeitnehmers betragen;
  • der Grenzgänger darf keine andere Tätigkeit in seinem Wohnsitzstaat oder einem anderen EU-Mitgliedstaat ausüben;
  • nicht von der Anwendung der Rahmenvereinbarung profitieren können daher:
    • Selbstständige;
    • Arbeitnehmer, die mehrere Tätigkeiten ausüben (als Arbeitnehmer und/oder Selbstständiger);
    • Arbeitnehmer, die zudem in einem anderen Land als ihrem Wohnsitzstaat und dem Land, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, arbeiten;
    • Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Ländern.
  • Der Arbeitgeber muss jede regelmäßig ausgeübte Telearbeitstätigkeit eines Grenzgängers der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) melden.

Die Rahmenvereinbarung sieht diesbezüglich eine Übergangsfrist vor, so dass regelmäßige Telearbeit, die ein Grenzgänger ab dem 1. Juli 2023 verrichtet, bis einschließlich den 30. Juni 2024 gemeldet werden kann.

Für den Fall, dass eine dieser Bedingungen nicht erfüllt ist, gilt weiterhin die Obergrenze von 25% für die Sozialversicherung!

Achtung: Die Regeln für die Besteuerung werden durch das europäische Rahmenabkommen nicht berührt. Es gelten weiterhin die jeweiligen Toleranzschwellen die in den Steuerabkommen zwischen den verschiedenen Ländern vereinbart sind.

Weitere Informationen findest du in unserem Flyer oder unserer Broschüre zur Telearbeit:

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