Mobbing am Arbeitsplatz? Ihre Rechte und Mittel!

Seit dem 9. März 2023 verfügt Luxemburg über einen gesetzlichen Rahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor Mobbing im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Es handelt sich hierbei um eine langjährige Forderung des LCGB, die den Opfern von Mobbing eine große Anzahl an Rechten und Mitteln verleiht. Der LCGB fasst die wichtigsten Punkte des neuen gesetzlichen Rahmens zusammen.

Was sagt das Gesetz zu Mobbing?

Das Arbeitsgesetz definiert Mobbing im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als jedes Verhalten einer Person, das wiederholt oder systematisch die Würde oder die psychische oder physische Integrität dieser Person beeinträchtigt. Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes gelten für alle Arbeitnehmer, Praktikanten und Auszubildenden sowie Schüler und Studenten, die während der Schulferien beschäftigt sind.

Laut Arbeitsgesetz sind Geschäftsreisen, Berufsausbildungen, jegliche arbeitsbezogene Kommunikation auch außerhalb der Arbeitszeit ein integraler Bestandteil der Arbeitsausführung.

Mobbing liegt vor, wenn eine Person innerhalb des Unternehmens (Vorgesetzter oder Arbeitskollege), ein Kunde oder ein Lieferant wiederholt oder systematisch gegen einen Arbeitnehmer vorgeht.

Welche Formen von Mobbing gibt es?

Im Allgemeinen gibt es 2 Arten von Mobbing:

  1. Direktes Mobbing: Der Mobber agiert gezielt und willentlich gegen eine andere Person mit dem Ziel, die Würde der Person zu verletzen, ihre physische oder psychische Gesundheit zu schädigen, ihre Arbeitsbedingungen zu beeinträchtigen oder ihre berufliche Zukunft zu gefährden, indem er ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, erniedrigendes oder beleidigendes Umfeld schafft.
  2. Mobbing durch das Management: Eine Organisationsform, bei der Mobbing als Managementinstrument eingesetzt wird, ohne dass dies jedoch von vornherein beabsichtigt ist. Dies können kollektive Handlungen sein, die individuelle Auswirkungen haben, wie beispielsweise kontinuierlicher, missbräuchlicher und böswilliger Druck, welcher die Würde der betroffenen Personen verletzt.

 

Was ist mit dem Arbeitgeber?

Rechtlich gesehen muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass jedes Mobbing gegen seine Arbeitnehmer, von dem er Kenntnis hat, sofort eingestellt wird. Selbst wenn Mobbing nicht vom Arbeitgeber ausgeht, ist er als Unternehmensleiter dafür verantwortlich, Mobbing am Arbeitsplatz zu verhindern und zu bestrafen.

Der Arbeitgeber muss nach Information und Anhörung der Personaldelegation oder, falls diese nicht vorhanden ist, der gesamten Belegschaft die Maßnahmen festlegen, die zum Schutz der Arbeitnehmer gegen jede Art von Mobbing am Arbeitsplatz zu ergreifen sind.

Das Arbeitsrecht sieht vor, dass diese Maßnahmen mindestens auf die Definition der den Opfern zur Verfügung stehenden Mittel, die schnelle und unparteiische Untersuchung der Fakten, die Sensibilisierung der Belegschaft sowie die Information und Schulung der Arbeitnehmer umfassen müssen.

Wenn der Arbeitgeber von Mobbing am Arbeitsplatz erfährt, muss er eine interne Bewertung vornehmen, die sich auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen sowie auf die eventuelle Umsetzung neuer Präventionsmaßnahmen bezieht. Dies insbesondere in Bezug auf die Organisation des Unternehmens, die Überprüfung der im Falle von Mobbing angewandten Verfahren sowie die Information der Arbeitnehmer. Diese Bewertung sowie spätere Neubewertungen erfolgen nach Anhörung der Personalvertretung oder, in Ermangelung einer solchen, der gesamten Belegschaft.

In keinem Fall dürfen Maßnahmen zur Beendigung von Mobbing zum Nachteil des Opfers oder der Zeugen von Mobbing ergriffen werden.

Hat das Opfer Möglichkeiten sich zu verteidigen?

Das Arbeitsrecht bestätigt und erweitert die Aufgaben der Personalselegation im Bereich des Schutzes der Arbeitnehmer vor Mobbing. Zu diesem Zweck kann sie dem Arbeitgeber jede Präventionsmaßnahme vorschlagen, die sie für notwendig erachtet. Darüber hinaus ist sie befugt, einem Arbeitnehmer, der gemobbt wurde, beizustehen und ihn zu beraten.

Zu diesem Zweck berät und schlägt der LCGB dem Opfer zunächst vor, seine Situation genau zu analysieren und, soweit möglich, Beweise für die erlittene Behandlung zu sammeln. Anschließend sollte das Opfer Dritte konsultieren, um entweder die Belästigung offiziell anzuzeigen oder sich zumindest über die weiteren Schritte beraten zu lassen.

Fazit: Was sind die Sanktionen und Folgen?

Wenn festgestellt wurde, dass Mobbing vorliegt, muss der Arbeitgeber nach Unterrichtung und Anhörung der Personalvertreter geeignete Maßnahmen gegen den oder die Mobbing-Akteure ergreifen. Diese Konsequenzen können Disziplinarmaßnahmen und strafrechtliche Sanktionen umfassen, die von einer Verwarnung bis hin zu einer fristlosen Kündigung reichen können.

Möchten Sie mehr Informationen über alle luxemburgischen Sozialleistungen? Lesen Sie die LCGB-Broschüre “Mobbing”.

Sie brauchen Hilfe ? Kontaktieren Sie unser Info-Center.

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