Sozialversicherung: Übergangsfrist vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023
Die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der EU hat eine Übergangszeit vom 1. Juli 2022 (Ende der Covid-Vereinbarungen) bis zum 30. Juni 2023 beschlossen. Während dieser Übergangszeit gilt eine Verwaltungstoleranz bei einer eventuellen Überschreitung der 25 %-Grenze für die Sozialversicherungszugehörigkeit. So wird ein Grenzgänger nicht rückwirkend von der luxemburgischen Sozialversicherung abgemeldet, wenn die in seinem Wohnsitzland geleistete Telearbeit während dieses Zeitraums (1. Juli 2022 – 30. Juni 2023) die 25 %-Schwelle überschreitet.
Steuern: Covid-19-Zeitraum vom 20. März 2020 bis 30. Juni 2022
Telearbeitstage, die ausschließlich im Rahmen von COVID-19-Maßnahmen geleistet wurden, werden für den Zeitraum 20. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 nicht berücksichtigt.
Steuern: Grundprinzip außerhalb des Covid-19-Zeitraums
Ab dem 1. Juli 2022 gelten für Grenzgänger wieder die folgenden steuerlichen Toleranzschwellen:
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