Konkurs – Was Arbeitnehmer beachten müssen

Die ersten Schritte

Die ersten Schritte des Arbeitnehmers bei Insolvenz:

  • eine Forderungserklärung einreichen;
  • sich als Arbeitsuchender bei der zuständigen Ar­beitsverwaltung anmelden;
  • einen Antrag auf Ar­beitslosenunterstützung bei der zuständigen Ar­beitsverwaltung stellen.

 

Forderungserklärung

Ein Arbeitnehmer muss im Falle des Konkurses seines Arbeitgebers eine Forderungserklärung über alle ihm noch geschuldeten Beträge erstellen: Lohnrückstände, Kündigungsfristen, Urlaubszeiten usw.

Der Konkursverwalter und der beauftragte Richter nehmen eine erste Prüfung innerhalb eines Monats nach der Konkurserklärung vor.

Entschädigung

Wenn die Forderungserklärungen angenommen werden und der Insolvenzverwalter nicht über ausreichende Mittel verfügt, wird der Beschäftigungsfonds damit beauftragt, die geforderte Summe bis zu einem Höchstbetrag zu zahlen.

Die Forderungserklärung besteht aus 2 Teilen:

  • das Arbeitsentgelt des Monats, in dem die Insolvenz eröffnet wurde und das Arbeitsentgelt des Folgemonats sowie 50 % der Entlassungsabfindung, die bei einer Entlassung unter Einhaltung der Kündigungsfrist geschuldet worden wäre (zwei Monate bei einem Dienstalter von weniger als 5 Jahren, 4 Monate bei einem Dienstalter zwischen 5 und 10 Jahren usw.);
  • Lohnrückstände, Urlaubsgeld, usw.

 

Der Beschäftigungsfonds garantiert – sollte die Insolvenzmasse nicht ausreichen – die aus dem Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers (ansässig oder nicht-ansässig) resultierenden Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Insolvenz bestehen, einschließlich der Löhne und Entschädigungen jeglicher Art bis maximal 6 Monate vor der Insolvenz, und der Forderungen, die sich aus der Beendigung des Arbeitsvertrags ergeben. Diese Garantie ist auf einen Höchstbetrag von 6x den sozialen Mindestlohn (SML) begrenzt.

Vorschuss durch die ADEM, auch für Grenzgänger

Nachdem die vom Insolvenzverwalter akzeptierten Ansprüche an den Beschäftigungsfonds weitergeleitet wurden, muss der Arbeitnehmer noch 2 bis 3 Monate warten, bevor er entschädigt wird. Der Arbeitneh­mer kann bei der ADEM einen Vorschuss auf die vom Beschäftigungsfonds garantierten Forderungen beantragen, ohne die abschließende Prüfung durch den Insolvenzverwalter abzuwarten.

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