Tripartite-Abkommen über fakultative 3G-Regelung am Arbeitsplatz

Am 11. Februar 2022 haben die Regierung, die UEL und die Gewerkschaften LCGB und OGBL ein Tripartite-Abkommen über die Einführung einer freiwilligen 3G-Regelung in den Betrieben unterzeichnet.

Schriftliche Zustimmung der Personaldelegation obligatorisch

Gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung, die die gesetzlichen Bestimmungen des COVID-
Gesetzes ergänzt, kann die Anwendung einer freiwilligen 3G-Regelung in den Unternehmen nur mit schriftlicher Zustimmung der Personaldelegation erfolgen. In Unternehmen ohne eine Personaldelegation kann diese Entscheidung einseitig vom Arbeitgeber getroffen werden.

Sofortige Einigung möglich und spätestens nach 14 Tagen

Um eine neue Entscheidung im Einvernehmen mit der Personaldelegation zu ermöglichen, kann ab dem 11. Februar 2022, dem Tag des Inkrafttretens des neuen COVID-Gesetzes, eine Übergangsfrist von 14 Tagen in Anspruch genommen werden, in der die seit dem 15. Januar 2022 geltende 3G-Regelung weiterhin Anwendung findet.

Spätestens nach dieser Übergangszeit und sobald ein neuer Beschluss gefasst wird, erfolgt die Anwendung der freiwilligen 3G-Regelung gemäß dem COVID-Gesetz. Bei Zugang zu Bereichen, die dem 3G unterliegen, muss eines der folgenden Dokumente vorgelegt werden:

  • eine Impfbescheinigung mit QR-Code oder;
  • eine COVID-19-Genesenenbescheinigung mit QR-Code oder;
  • ein Testzertifikat (PCR-Test oder zertifizierter Antigen-Schnelltest).

 

Gesetzliche Garantien

Die gesetzlichen Garantien im Rahmen der 3G-Regelung am Arbeitsplatz bleiben erhalten:

  • Möglichkeit für den Arbeitgeber, eine Liste seiner geimpften und genesenen Arbeitnehmer zu erstellen;
  • Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, die kein gültiges Zertifikat vorlegen;
  • Möglichkeit für Arbeitnehmer, denen der Zugang zur Arbeit verweigert wird, Urlaub zu beantragen (nur mit Zustimmung des Arbeitgebers);
  • Aufrechterhaltung der Pflichtmitgliedschaft in der Sozialversicherung für Arbeitnehmer, denen der Zugang zur Arbeit verweigert wird.

 

Hygienebestimmungen bei Nicht-Anwendung der 3G-Regelung am Arbeitsplatz

Wenn es keine 3G-Regelung am Arbeitsplatz gibt, gelten die gesetzlichen Hygienebestimmungen bei Versammlungen unbeschadet anderer Schutzmaßnahmen, die innerhalb des Unternehmens eingerichtet wurden. Die gesetzlichen Maßnahmen können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Maskenpflicht;
  • Mindestabstand von 2 Metern;
  • Sitzplatzpflicht bei Versammlungen von mehr als 50 Personen.

 

3G für externe Personen

Darüber hinaus erlaubt das COVID-Gesetz dem Arbeitgeber weiterhin, die 3G-Regelung für den Zugang externer Personen zu seinem gesamten oder einem Teil des Unternehmens einzuführen. Der Anwendungsbereich wird gemäß den gesetzlichen Modalitäten und einer vorherigen elektronischen Mitteilung an die Gesundheitsdirektion festgelegt.

 

Die Sozialpartner einigten sich darauf, dass die Einführung des freiwilligen 3G am Arbeitsplatz ab dem 11. Februar 2022 von keiner der beiden Parteien dazu genutzt werden darf, eine Anpassung der Anwendungsmodalitäten des 3G zu rechtfertigen oder die Beibehaltung des 3G von neuen sozialen Vergünstigungen abhängig zu machen.

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