Neue Vorschrift bei der Eingabe im Tachografen

Seit dem 2. Februar 2022 müssen Fahrer im Güter- oder Personentransport Grenzübertritte manuell in ihrem Fahrtenschreiber aufzeichnen. Artikel 34 § 7 der EU-Verordnung Nr. 165/2014 vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr sieht bereits Folgendes vor: „Der Fahrer gibt in den digitalen Fahrtenschreiber das Symbol des Landes ein, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beendet.“

Mit dem EU-Mobilitätspaket müssen nunmehr alle Grenzübertritte aufgezeichnet werden. Das Ziel ist eine bessere Kontrolle der Sozialvorschriften bei Kabotageverkehr oder entsendeten Arbeitnehmern.

Wie?

Nach dem Öffnen des Menüs des Fahrtenschreibers ist Folgendes einzugeben: Fahrer 1, Startland und Namen des Landes, in das man gerade eingefahren ist. Diese manuelle Eintragung ist vorübergehend: Mit dem intelli­genten Tachografen der zweiten Generation wird die Eintragung automatisch erfolgen.

Das Versäumnis der Eintragung des Ländersymbols oder der korrekten Aufzeichnung und Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten stellen einen Bußgeldtatbestand dar.

Im Falle eines Bußgeldbescheids zählt jeder Verstoß gegen die Fahrerpflicht zur Aufzeichnung der Daten auf dem Fahrtenschreiber. D.h. wenn der Fahrer die Grenze mehrmals überquert, ohne seiner Aufzeichnungs­pflicht nachzukommen, werden so viele Strafzettel wie Grenzübertritte ausgestellt.

Was den Bussektor betrifft, hat der LCGB-ACAP die verschiedenen politischen Entscheidungsträger und die FLEAA einge­schaltet, um darauf aufmerksam zu machen, dass diese Verpflichtung nicht für Linienverkehr, der unter die großherzogliche Regelung über Minipausen fällt (Linienverkehr von unter 50 Kilometern), gelten sollte.

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