Der LCGB stellt fest, dass die Regierung mit der Gesundheitskrise eindeutig überfordert ist und die „heiße Kartoffel“ des Krisenmanagements an die Gewerkschaften und Arbeitgeber weitergibt. Mit dem Inkrafttreten des neuen COVID-Gesetzes haben alle Arbeitgeber die Möglichkeit, einen obligatorischen CovidCheck für ihr gesamtes Unternehmen oder Teile davon einzuführen.
Angesichts dieser Haltung fordert und verteidigt der LCGB die folgenden Regeln:
- Die Prävention einer Coronavirus-Infektion muss weiterhin absolute Priorität haben.
- Die Einführung des CovidChecks in einem Unternehmen muss motiviert sein sowie auf objektiven Kriterien und einer reellen Notwendigkeit beruhen.
- Gemäß dem Arbeitsgesetzbuch muss die Einführung des CovidChecks zwingend durch Information und Konsultation der Personalvertretung und des Delegierten für Sicherheit und Gesundheit erfolgen.
- Im Zusammenhang mit der Einführung und Anwendung des CovidChecks dürfen keine Sanktionen gegen Arbeitnehmer (Heimschickene, unbezahlter Urlaub, Entlassung usw.) verhängt werden.
- Da die Einführung des CovidChecks vollständiger Wunsch des Arbeitgebers ist, müssen die direkten und indirekten Kosten für das Unternehmen und die Arbeitnehmer (insbesondere die Kosten für Tests) vom Arbeitgeber getragen werden.
- Die Zeit, die nicht geimpfte Arbeitnehmer für COVID-Tests brauchen, muss als Arbeitszeit angerechnet werden.
- Die Einführung des CovidChecks sollte nicht zur Verarbeitung personenbezogener Daten führen.
Nichteinhaltung dieser Regeln muss dem LCGB unverzüglich gemeldet werden, damit er in dem betreffenden Unternehmen angemessen reagieren kann
Der LCGB und seine Gewerkschaftssekretäre stehen den Delegierten und Mitgliedern unter allen Umständen zur Verfügung, um sie von Fall zu Fall zu informieren, zu beraten und zu unterstützen
Bei Fragen steht ihnen der LCGB zur Verfügung:
Tel : +352 49 94 24-222
E-Mail : infocenter@lcgb.lu
Termin : rdv@lcgb.lu
Von Montag-Freitag (außer Mittwoch Nachmittags) von 8:30 – 12:00 & 13:00 – 17:00 Uhr
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