Steuererklärungen 2020 in Frankreich: Steuerfreibetrag in Frankreich zur Vermeidung von Doppelbesteuerung

Das im Jahr 2018 unterzeichnete Steuerabkommen zwischen Luxemburg und Frankreich trat am 1. Januar 2020 in Kraft. Französische Grenzgänger müssen in der Steuererklärung für das Jahr 2020 somit ihre luxemburgischen Einkünfte entsprechend den neuen Modalitäten angeben.

Ein französischer Arbeitnehmer, der bereits in Luxemburg steuerpflichtig ist, muss seine Einkünfte auch in Frankreich deklarieren.  Eine Doppelbesteuerung wird jedoch durch einen Steuerfreibetrag in Höhe der französischen Steuer vermieden, sofern die in Luxemburg bezogenen Einkünfte tatsächlich der luxemburgischen Steuer unterlagen.

Die Online-Steuererklärung ist obligatorisch und muss bis spätestens 1. Juni 2021 für Personen mit Wohnsitz in „Meurthe-et-Moselle“ und bis 8. Juni für Personen mit Wohnsitz im Departement „Moselle“ abgegeben werden (außer Sie wohnen in einer weißen Zone, Ihr Hauptwohnsitz hat keinen Internetzugang oder Sie können diese nicht online einreichen, dann können Sie die Steuererklärung bis zum 20. Mai 2021 auf Papier einreichen).

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