Urlaub aus familiären Gründen: neues Formular und Vorgehensweise

Im Rahmen der Maßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 kann der Urlaub aus familiären Gründen bis zum 17. Juli 2021 einschließlich verlängert werden, für ein Kind:

  • das als COVID-19 gefährdet gilt unter der Bedingung, dass ein ärztliches Attest vorgelegt wird, das diese Gefährdung und die Kontraindikation für den Besuch der Schule oder einer Kinderbetreuungseinrichtung bescheinigt;
  • unter 13 Jahren, das auf Beschluss oder Empfehlung der Gesundheitsdirektion bzw. einer zuständigen Behörde unter Quarantäne oder Isolierung gestellt wurde;
  • das vor dem 1. September 2016 geboren wurde und weniger als 13 Jahre alt ist oder die Grundschulausbildung noch nicht abgeschlossen hat und die Schule oder Bildungs- und Betreuungseinrichtung nicht besuchen kann oder Fernunterricht erhält;
  • das nach dem 1. September 2016 geboren wurde und keine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen kann, vorausgesetzt, die Einrichtung betreut Kleinkinder.

 

Besonderheiten

Die Altersgrenze von weniger als 13 Jahren gilt nicht für Kinder, die die Sonderzulage erhalten. Im Falle eines Krankenhausaufenthaltes wird die Altersgrenze auf das vollendete 18. Lebensjahr erhöht. Beide Eltern können nicht gleichzeitig Urlaub aus familiären Gründen nehmen. Wenn ein Elternteil von Zuhause aus arbeitet (Telearbeit) und die Betreuung des Kindes nicht übernehmen kann, kann der andere Elternteil Urlaub aus familiären Gründen nehmen. Die Nicht-Kumulierung von Kurzarbeit und Urlaub aus familiären Gründen bleibt bestehen.

Antragsverfahren

Der betroffene Elternteil muss seinen Arbeitgeber schnellstmöglich mündlich oder schriftlich informieren und dabei das Anfangs- und Enddatum des Urlaubs angeben. Anschließend muss er/sie das Formular ausfüllen, es unterzeichnen und es mitsamt den benötigten Belegen an die Nationale Gesundheitskasse (CNS) schicken:

  • per Post: CNS – Indemnités pécuniaires L-2980 Luxembourg;
  • per E-Mail an cns-crf@sec.lu.

 

Bei der Zusendung per E-Mail können Sie entweder ein am Computer ausgefülltes und mit LuxTrust elektronisch signiertes PDF-Formular oder einen Scan/ein Foto in guter Qualität des gedruckten und handschriftlich ausgefüllten Formulars zu senden.

Grenzgänger

Die zuständige Behörde des betreffenden Landes, die die Quarantäne- oder Isolationsmaßnahme empfiehlt oder beschließt muss ein Zertifikat oder eine Bescheinigung über diese Entscheidung oder Empfehlung ausstellen. Im Falle der vollständigen oder teilweisen Schließung (mit oder ohne Fernunterricht) von Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen, muss der Begünstigte dem Antrag ein von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes ausgestelltes amtliches Dokument beifügen.

Regulärer Urlaub aus familiären Gründen

In allen anderen Fällen besteht Anspruch auf den regulären Urlaub aus familiären Gründen, dessen Dauer vom Kindesalter abhängt:

  • 12 Tage pro Kind im Alter von 0-3 Jahre (inkl.);
  • 18 Tage pro Kind im Alter von 4-12 Jahren (inkl.);
  • 5 Tage bei stationärer Behandlung eines Kindes zwischen 13-18 Jahre (inkl.) – (Für Kinder, die Beihilfe für behinderte Kinder erhalten, entfällt die Auflage des Klinikaufenthalts).

 

Für Kinder, die die Beihilfe für behinderte Kinder erhalten, (anerkannte Behinderung > 50%), verdoppeln sich diese Zeiten pro Altersgruppe.

Der Sonderurlaub wird nur bei Nachweis eines ärztlichen Attests gewährt und kann aufgeteilt, aber nicht von beiden Elternteilen gleichzeitig genommen werden. Wenn ein Elternteil arbeitet und der andere zu Hause ist, hat nur der berufstätige Elternteil Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen.

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