Kurzarbeit für Unternehmen im „Teil-Lockdown“

Auf Beschluss der luxemburgischen Regierung wird eine Kurzarbeitsregelung für die seit dem 26. November 2020 vom „Teil-Lockdown“ betroffenen Branchen eingeführt. Auch Unternehmen, deren Tätigkeiten nur teilweise vom Lockdown betroffen sind, können diese Kurzarbeitsregelung in Anspruch nehmen, allerdings nur für die betroffenen Tätigkeiten. Diese Kurzarbeitsregelung gilt nur während der effektiven Dauer des Lockdowns (mindestens bis 15. Januar 2021).

Für Unternehmen aus dem Hotel- und Gaststättengewerbe, der Tourismusbranche oder dem Veranstaltungssektor gelten weiterhin die spezifischen Bedingungen für gefährdete Sektoren:

  • sie sind berechtigt, alle Mitarbeiter in Kurzarbeit zu schicken und
  • besteht nachweislich Bedarf, dürfen sie Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen vornehmen, bis zu einer Höchstgrenze von 25% der Belegschaft gerechnet zum 30. Juni 2020.

 

Andere aufgrund des Lockdowns geschlossene Unternehmen dürfen ausnahmsweise ihr gesamtes Personal in Kurzarbeit schicken, sind aber nicht berechtigt, Entlassungen vorzunehmen.

Diese Kurzarbeitsregelung gilt für folgende Personen:

  • Arbeitnehmer die bei Beschluss des Teil-Lockdowns mit unbefristetem und befristetem Vertrag eingestellt waren und keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (einschließlich Quarantäne- oder Isolationsanordnungen) nachweisen können;
  • Auszubildende.

 

Ausnahmsweise können die betroffenen Unternehmen Kurzarbeit in Höhe von 100% der gesamten Arbeitsstunden während ihrer Schließung anmelden.

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