Im Rahmen des Kampfes gegen die Verbreitung von COVID-19 haben sich die zuständigen französischen und luxemburgischen Behörden dafür entschieden, die steuerliche Ausnahmeregelung für Telearbeit bis zum 31. März 2021 zu verlängern.
Diese Einigung sieht insbesondere vor, dass die Tage der Telearbeit, die zwischen dem 14. März 2020 und dem 31. März 2021 einschließlich aufgrund der COVID-19-Maßnahmen geleistet wurden, bei der Festlegung der für die Besteuerung geltenden Toleranzschwelle (29 Tage) nicht berücksichtigt werden.
Auch die am 19. Mai 2020 unterzeichnete einvernehmliche Vereinbarung über die steuerliche Behandlung belgischer Grenzgänger im Kampf gegen COVID-19 wurde bis Ende März 2021 verlängert. Diese Vereinbarung sieht in der Tat vor, dass die Tage der Telearbeit, die in Zeiten der Gesundheitskrise COVID-19 geleistet werden, bei der Festlegung der für die Besteuerung geltenden Toleranzschwelle nicht berücksichtigt werden.
Was das Abkommen mit Deutschland betrifft, so liegt derzeit keine offizielle Mitteilung vor.
Zur Erinnerung: Eine Hauptforderung des LCGB – und das schon seit geraumer Zeit – ist die Beibehaltung der Abschaffung der Schwellenwerte für die Besteuerung von Grenzgängern in ihrem Wohnsitzland (pro Jahr 29 Tage für Frankreich, 24 Tage für Belgien, 19 Tage für Deutschland) und eine
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