Regelungen zur Kurzarbeit für die erste Hälfte des Jahres 2021

In einer außerordentlichen Sitzung des Konjunkturausschusses am 19. November 2020 verständigten sich die Sozialpartner auf neue Regelungen zur Kurzarbeit für die erste Hälfte des Jahres 2021.

Eine wesentliche Änderung betrifft die Berechnungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld. Bisher auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung berechnet, werden die zu zahlenden Leistungen ab dem 1. Januar 2021 und bis zum 30. Juni 2021 auf der Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden basieren. Die Modalitäten werden für die ersten 6 Monate des Jahres 2021 in zwei getrennten Zeiträumen von je 3 Monaten und nach 4 verschiedenen Szenarien festgelegt.

Zugangsbedingungen vom 1. Januar bis 31. März 2021

  • Industrieunternehmen können weiterhin auf konjunkturbedingte Kurzarbeit zurückgreifen, verpflichten sich aber, keine Mitarbeiter aus wirtschaftlichen Gründen zu entlassen;
  • Unternehmen in den gefährdeten Branchen des Hotel- und Gaststättengewerbes, des Tourismus und der Veranstaltungsbranche können auf eine beschleunigte Kurzarbeiterregelung aus strukturellen Gründen zurückgreifen, ohne eine Begrenzung der betroffenen Arbeitnehmer. Besteht nachweislich Bedarf, dürfen diese Unternehmen Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen vornehmen, bis zu einer Höchstgrenze von 25% der Belegschaft gerechnet zum 30. Juni 2020;
  • auch andere Unternehmen können auf eine beschleunigte Kurzarbeiterregelung aus strukturellen Gründen zurückgreifen, sofern sie keine Entlassungen vornehmen. Die Stunden an Kurzarbeit dürfen jedoch 15% der gesamten normalen monatlichen Arbeitszeit des Unternehmens nicht überschreiten. Die normale Arbeitszeit darf 40 Stunden pro Woche und Arbeitnehmer nicht überschreiten;
  • Anträge von Unternehmen in den gefährdeten Branchen, die mehr als 25% ihrer Belegschaft entlassen, von Industrieunternehmen sowie von anderen Unternehmen, bei denen Entlassungen zu erwarten sind oder die den Prozentsatz der Kurzarbeiterstunden voraussichtlich überschreiten werden, werden nur berücksichtigt, wenn sie einen Umstrukturierungsplan, für Unternehmen mit weniger als 15 Beschäftigten, oder einen Plan zur Erhaltung des Arbeitsplatzes, für Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten, enthalten.

 

Zugangsbedingungen vom 1. April bis 30. Juni 2021

Die folgenden Regelungen wurden in Hinsicht auf ein schrittweises Auslaufen der Kurzarbeit beschlossen, wobei diese Regelungen bei einer Verschlechterung der Gesundheitslage entsprechend angepasst werden können:

  • Industrieunternehmen können weiterhin auf konjunkturbedingte Kurzarbeit zurückgreifen, verpflichten sich aber, keine Mitarbeiter aus wirtschaftlichen Gründen zu entlassen;
  • Unternehmen in den gefährdeten Branchen des Hotel- und Gaststättengewerbes, des Tourismus und der Veranstaltungsbranche können auf eine beschleunigte Kurzarbeiterregelung aus strukturellen Gründen zurückgreifen, bis zu einer Höchstgrenze von 50% der gesamten normalen monatlichen Arbeitszeit, verpflichten sich aber, keine Mitarbeiter aus Gründen, die nicht in der Person des Einzelnen liegen, zu entlassen. Die normale Arbeitszeit darf 40 Stunden pro Woche und Arbeitnehmer nicht überschreiten;
  • auch andere Unternehmen können auf eine beschleunigte Kurzarbeiterregelung aus strukturellen Gründen zurückgreifen, sofern sie keine Entlassungen vornehmen. Die Stunden an Kurzarbeit dürfen jedoch 10% der gesamten normalen monatlichen Arbeitszeit des Unternehmens nicht überschreiten. Die normale Arbeitszeit darf 40 Stunden pro Woche und Arbeitnehmer nicht überschreiten;
  • alle Unternehmen in den von der Krise betroffenen Branchen, bei denen dennoch Entlassungen zu erwarten sind oder die den Prozentsatz der Kurzarbeiterstunden voraussichtlich überschreiten werden, können Kurzarbeit nur beantragen, wenn sie einen Umstrukturierungsplan, für Unternehmen mit weniger als 15 Beschäftigten, oder einen Plan zur Erhaltung des Arbeitsplatzes, für Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigte, enthalten.
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