Neue Restriktionen: Versammlungen und Maskenpflicht

Zusammenkünfte zu Hause oder bei privaten Veranstaltungen, in einem geschlossenen Raum oder im Freien, mit mehr als 4 Personen, sind verboten (max. 4 Personen zusätzlich zu den Personen, die im entsprechenden Haushalt zusammenleben. Ausnahme: Es darf auch ein Haushalt, der aus mehr als 4 Personen besteht, empfangen werden). Diese Zusammenkünfte unterliegen weder den Abstandsregelungen noch der Maskenpflicht.

Bei Versammlungen mit mehr als 4 Personen ist das Tragen einer Maske obligatorisch sowohl in einem geschlossenen Bereich als auch unter freiem Himmel.

Bei Zusammenkünften von 10-100 Personen gilt eine Masken- und Sitzplatzpflicht unter Einhaltung eines Abstands von 2 Metern. Das Tragen einer Maske ist für das Personal zu jeder Zeit obligatorisch.

Diese Abstandsregelung gilt nicht für Wochenmärkte und Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel.

Jegliche Restauration und Getränkeausschank während einer öffentlichen Versammlung ist verboten.

Versammlungen von mehr als 100 Personen sind verboten. Nicht gezählt werden folgende Personen: Redner, kirchliche Vertreter, Sportler und Trainer sowie Theater- und Filmschauspieler, Musiker und Tänzer, die beruflich künstlerisch tätig sind und sich auf der Bühne befinden. Dieses Verbot gilt weder für die Demonstrationsfreiheit noch für Wochenmärkte im Freien.

 

Mehr Informationen finden Sie in der LCGB-Publikation „COVID-19 Maßnahmen“:

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