Neue Restriktionen: Freizeit- und wirtschaftliche Aktivitäten

Hotel- und Gastgewerbe HORECA

Regemäßige oder gelegentliche Restauration und Getränkeausschank, drinnen oder draußen, müssen folgende Bedingungen einhalten:

  • mit Ausnahme bei Take-away-, Drive-in- und Lieferdiensten ist der Verzehr am Tisch während der Restauration und dem Getränkeausschank für den Kunden obligatorisch;
  • maximal 4 Personen pro Tisch sind erlaubt, es sei denn, die Personen leben im gleichen Haushalt;
  • obligatorische Schließung bis spätestens 23:00 Uhr, ohne Ausnahme;
  • es dürfen maximal 100 Gäste empfangen werden.

 

Die Nichteinhaltung der Schutzmaßnahmen kann eine Geldstrafe von 100 € – 500 € für den Gast nach sich ziehen.

Supermärkte

Für jeden kommerziellen Betrieb mit einer Verkaufsfläche von 400 m2 oder mehr gilt eine Obergrenze von einem Kunden pro 10 m2.

Sportliche Aktivitäten

Sportlichen Aktivitäten mit mehr als 4 Sportlern sind verboten, mit Ausnahme von Meisterschaften in der höchsten Division der jeweiligen Sportkategorie auf A-Niveau und Nationalmannschaften der jeweiligen Sportverbände. Die schulischen Sportaktivitäten werden aufrechterhalten.

 

Mehr Informationen finden Sie in der LCGB-Publikation „COVID-19 Maßnahmen“:

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