Sozialpartner unterzeichnen Vereinbarung über Telearbeit

Nach der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialrates (WSR) vom 11. September 2020 haben die Sozialpartner LCGB, OGBL und UEL heute eine Vereinbarung über Telearbeit unterzeichnet und die Allgemeinverbindlichkeit mittels einer großherzoglichen Verordnung beantragt. Das Abkommen dürfte daher bald in Kraft treten.

Auch wenn die neue Vereinbarung weiterhin die Freiwilligkeit der Telearbeit sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber behält, ein grundlegender Punkt sowohl für die Gewerkschaften als auch für die Arbeitgeber, bringt sie verschiedene Neuerungen mit sich. Die Definition von Telearbeit wird vereinfacht und der Geltungsbereich durch Ausschlussregeln präzisiert. Das Abkommen regelt sowohl die regelmäßige Telearbeit – entsprechend dem aktuellen Abkommen – als auch die gelegentliche Telearbeit und verhinderte Rechtsunsicherheiten durch die Festlegung einer Obergrenze.

Auch wurden die Mittel, die für die Einführung der Telearbeit in Unternehmen zur Verfügung stehen, aktualisiert und die Rolle der Arbeitnehmervertreter geklärt. Die Konvention legt auch die Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf Datenschutz, Arbeitsmittel, Gesundheit und Sicherheit, Arbeitsorganisation und Ausbildung fest. Eine spezielle Bestimmung zur Gleichbehandlung von Telearbeitern und anderen Arbeitnehmern unterstreicht das Prinzip der Nichtdiskriminierung.

Seit Beginn der COVID-19-Krise steht Telearbeit im Fokus der Medien und hat den Unternehmen ermöglicht, ihre Tätigkeit unter Beachtung der behördlichen Auflagen und der Gesundheit der Mitarbeiter fortzusetzen, sofern die Art der Arbeit dies zuließ. Telearbeit ist inzwischen für eine große Zahl von Arbeitnehmern zur Regel geworden und hat so die Wirtschaft vor einem noch größeren Zusammenbruch bewahrt.

Konsultieren Sie auch die LCGB-Publikation mit einer Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen bei der Telearbeit:

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