Urlaub aus familiären Gründen – Was ist, wenn Ihr Kind unter Quarantäne gestellt wird?

Im Rahmen der COVID-19-Maßnahmen kann die Dauer des Urlaubs aus familiären Gründen in folgenden 2 Fällen verlängert werden:

  • wenn ein Kind auf Beschluss der Gesundheitsdirektion unter Quarantäne gestellt wurde,
  • wenn ein Kind sich auf Beschluss oder Empfehlung der zuständigen Behörden aufgrund einer Epidemie und aus zwingenden Gründen der öffentlichen Gesundheit, in Isolation, Evakuation oder häuslicher Betreuung befindet.

 

Diese Ausnahmeregelungen gelten auch für Kinder, die im Ausland zur Schule gehen oder in einer Struktur im Ausland leben, deren Eltern aber in Luxemburg sozialversichert sind. In diesem Fall fällt der Beschluss zur Quarantäne oder Isolation des Kindes in den Bereich der zuständigen Behörde des betreffenden Landes. Diese muss dann ein Zertifikat oder eine Bescheinigung über die Entscheidung ausstellen.

Eltern von Kindern, die eine Empfehlung der Gesundheitsdirektion oder einer zuständigen Behörde bezüglich Isolation, Evakuation oder häuslicher Betreuung im Zusammenhang mit COVID-19 erhalten, haben nur auf die Stunden, die das Kind nicht zur Schule geht, Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen.

Der Antrag wird mittels eines Formulars und der Anordnung bzw. Empfehlung der Gesundheitsdirektion bzw. der zuständigen ausländischen Behörde bei der CNS gestellt.

Eine Verlängerung des Urlaubs im Falle einer Schließung von Schulen, Kinderkrippen und Maisons-Relais wird von der luxemburgischen Regierung festgelegt.

 

In allen anderen Fällen haben Eltern Anspruch auf den regulären Urlaub aus familiären Gründen, dessen Dauer vom Alter des Kindes abhängt:

  • 12 Tage pro Kind im Alter von 0-3 Jahre (inkl.);
  • 18 Tage pro Kind im Alter von 4-12 Jahren (inkl.);
  • 5 Tage bei stationärer Behandlung eines Kindes zwischen 13-18 Jahre (inkl.) – (Für Kinder, die Beihilfe für behinderte Kinder erhalten, entfällt die Auflage des Klinikaufenthalts).

Für Kinder, die die Beihilfe für behinderte Kinder erhalten, (anerkannte Behinderung > 50%), verdoppeln sich diese Zeiten pro Altersgruppe.

Der reguläre Urlaub aus familiären Gründen wird nur bei Nachweis eines ärztlichen Attests gewährt und kann aufgeteilt, aber nicht von beiden Elternteilen gleichzeitig genommen werden:

Der Anspruchsberechtigte muss am 1. Tag den Arbeitgeber persönlich oder durch Dritte über seine Abwesenheit informieren. Es muss ein ärztliches Attest beim Arbeitgeber eingereicht werden über die Krankheit, den Unfall oder andere gesundheitliche Gründe des Kindes, die die Notwendigkeit der Anwesenheit des Arbeitsnehmers beim Kind begründen, egal wie lange die Krankheit des Kindes dauert, selbst bei nur einem Tag. Das ärztliche Attest muss spätestens am dritten Tag der CNS vorgelegt werden. Der Urlaub aus familiären Gründen wird mit einer Arbeitsunfähigkeitsperiode wegen Krankheit/Unfall gleichgesetzt. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Sozialversicherung und zum Kündigungsschutz bleiben für den Arbeitnehmer in diesem Zeitraum in Kraft.

Wenn ein Elternteil arbeitet und der andere zu Hause ist, hat nur der berufstätige Elternteil Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen.

Die Nichtkumulierung zwischen Kurzarbeit und Urlaub aus familiären Gründen bleibt bestehen.

 

 

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